Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  415

der  Rente  einerseits  und  auf  Erhöhung  oder  Wiedergewährung
  andererseits  davon  bedingt,  daß  die  Verhältnisse,
welche  für  die  getroffene  Entscheidung  maßgebend  gewesen,
eine  wesentliche  Veränderung  erlitten,  schließt  es  die  Erhebung
  neuer  Ansprüche  aus,  soweit  bereits  entschieden
  ist  und  soweitentschieden  werden  konnte.
Verhältnisse,  welche  zur  Zeit  der  Entscheidung  bereits
vorlagen  und  in  Erwägung  gezogen  wurden  oder  in
Betracht  hätten  gezogen  werden  können,  erscheinen  somit
nicht  geeignet  eine  neue  Klage  zu  begründen  (Entsch.  des
Reichsgerichts  Bd.  22  S.  90;  VI.  Sen.  Juristische  Wochenschrift
  1888  S.  170  Nr.  18,  III.  Sen.  insbes.  S.  428
Nr.  14;  VI.  Sen.  Juristische  Wochenschrift  1889  S.  291
Nr.  27).

Als  ein  solches  Verhältniß,  das  theilweise  in  Betracht
gezogen,  in  vollem  Umfange  hätte  gewürdigt  werden
können,  erscheint  das  Gehaltsregulativ  vom  Jahre  1876.
Anders  verhält  es  sich  hinsichtlich  einer  nicht  mit  Bestimmtheit
  voraussehbaren  allgemeinen  Gehaltsaufbesserung,
welche  ihren  Grund  in  der  Aenderung  der  Preisverhältnisse
  und  des  Geldwerthes  gehabt  (Entscheidungen  des
Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  22  S.  90).  Lediglich
eine  hierauf  begründete  Forderung  von  Mehrbezügen  erschiene
  statthaft.  Wenn  auch  gemäß  Art.  2  des  bayer.
Gesetzes  vom  23.  Februar  1879  zur  Ausführung  der
Reichs-Civilproceßordnung  und  Konkursordnung  der  Beschreitung
  des  Rechtswegs  die  Betretung  des  Administrativwegs
  vorauszugehen  hat,  so  kann  eine  Mehrung  von
Bezügen  doch  nur  vom  Tage  der  Klagezustellung  zugesprochen
  werden.  Daß  für  das  Verlangen  des  Verpflichteten
  auf  Aufhebung  oder  Minderung,  wie  für  das
des  Verletzten  auf  Erhöhung  oder  Wiedergewährung  einer
Rente  nicht  schon  die  Zeit  des  thatsächlichen  Eintritts
einer  wesentlichen  Veränderung  der  Verhältnisse,  sondern
erst  die  Zeit  der  Klagestellung  den  maßgebenden  Zeitpunct
  bilde,  hat  das  Reichsgericht  in  constanter  Recht-