416  Relchsgerschtliche  Entscheldungen.

sprechung  angenommen  (Eger,  das  Reichshaftpflichtgesetz,
  4.  Aufl.  S.  543;Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  17
S.  23;  Urtheil  des  VI.  Civilsenats  vom  16.  Februar  1891
Reg.  VI.  3.  91).  Auch  hier  treffen  die  Gründe  dieser
Entscheidungen  zu,  daß  das  Gesetz  die  Zeit  nicht  näher
bestimme,  von  welcher  an  die  Aufhebung,  Minderung,
Erhöhung  oder  Wiedergewährung  gefordert  werden  könne,
eine  Bestimmung,  gemäß  welcher  die  Veränderung  der
maßgebenden  Verhältnisse  an  und  für  sich  schon  die
Rentenpflicht  beeinflußen  solle,  im  Gesetze  fehle,  der  durch
das  frühere  Erkenntniß  festgestellte  Zustand  fortdauere,
bis  dessen  Aufhebung  beantragt  werde  (Entsch.  des  Reichsgerichts
  Bd.  17  S.  25).

Der  Antrag  auf  Aufhebung  des  Urtheils  kann  aber
nur  durch  Klageerhebung,  nicht  durch  den  Versuch,  Abhülfe
bei  den  Verwaltungsstellen  zu  erzielen,  gestellt  werden.
Hienach  war  die  Revision  des  Klägers  zurückzuweisen
und  auf  die  Revision  des  Beklagten  das  Berufungsurtheil,
insoweit  der  Beklagte  in  demselben  verurtheilt  ist,  aufzuheben.
  Da  noch  zu  ermitteln  sein  wird,  welche  in  dem
Gehaltsregulativ  von  1876  noch  nicht  vorgesehenen,  bei
der  ersten  Feststellung  der  Rente  nicht  voraussehbaren
Gehaltserhöhungen  (Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  22
S.  92)  seitdem  für  die  Kategorie  der  Bediensteten,  welcher
der  Kläger  angehört,  gewährt  wurden  und  für  die  Bemessung
  der  ihm  zukommenden  Rente  in  Betracht  zu
ziehen  sind,  so  war  die  Sache  in  soweit  zur  anderweiten
Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
zurückzuverweisen.  VI.  Civilsenat  75/1894.  Urtheil  vom
11.  Juni  1894.

Redakteur:  Dr.  Intius  v.  Stanbinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Ense  (Cark  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.