Alphabetisches  Register.

kindschaft.  Erbschaft.  Reclamatio  uxzorie.
Wirthehauszechen.  Zehent.  Zweitheil.

Fremdrichterliche  Erkenntnisse:  Vollziehung  derselben

Fristen,  und  Nachlaßgesuch:  auch  während  der  Instruktion
  eines  solchen  und  ungeachtet  der  dabei  verfügten  Sistirung
  der  Partikularerekutionen  steht  den  Handelsgerichten
die  Verhängung  des  GWedselarrestes  gegen  den  Gemeinschulbner
  u.

Gastwirthschaft:  die  Klage  eines  Frauenzimmers  aus  einem
  Vertrage,  durch  welchen  dieselbe  als  Buchhalterin  in
einer  solchen  aufgestellt  worden  war,  gehoͤrt  zur  Kempeem
bes  Handelsgerichtes

Gegenbeweis!.  Schuldur  kunde.

Gemeindeumlagen:  inwieferne  sind  Streitigkeiten  über
die  Konkurrenzpflicht  zu  solchen  Justisachen?

Gerichtsnotorien  f.  Notorietät.

Gerichtsstand  f.  Kompet

hhhhhchn  15  76  f.  Ehekonsens.

Geschwister  f.  Erbeinsetzu

Gesellschaft:  ein  Vertrag,  wolhher  bezüglich  des  Austrittes
eines  Gesellschafters  aus  einer  zum  Zwecke  der  Gutozertrümmerung
  beslehenden  Grseuschaft  abgeschlossen  wird,  bedarf
notarieller  Verlautbarung  n
Unterliegt  ein  Ssonp  eihen  dafür,  daß  der  Promis.

sar  gemeinschafllich  mit  einem  Dritten  ein  Immobile  des
Promittenten  erkause,  dem  Art.  14  des  Notariatsgesetzee


Getraide:  die  Verordnung  v.  13.  Juni  1817,  den  Verkauf
desselben  auf  dem  Halme  betr.,  steht  noch  in  civilrechtlicher
Geltung.  Auch  der  Hopfen  behort  unter  die  “bi  bezeichneten
  Früchte

Gewerkschaft  s.  Bergba  ug  e  we  rischaf

Grundlastenablösungsgesetz:  zu  ann  15  l.  Handlohn.
  Zu  Art.  34  f.  Hotra.

Gütergemeinschaft:  WLaseon  wegen  Eßtrennung
  bei  allgemeiner  ehelicher  nach  bayeraenk  Recht  .
Ueber  die  fränkische  Gütergemeinschaft  s.  bennechte

Reclamatio  uxoria.  Zweitheil.

Gutsüberg  abe:  findet  die  querela  inofficiosae  donationis
  gegen  einen  Verlrag  über  dieselbe  statt?

Gutszertrümmerung  s.  Gesellschaft.

Llunz  l.  Entschädigung.

undelerichte  s.  ompetenz  in  Civilsachen.
Proze

deatetenett  ri*xb-t  Anwendbarkeit  ger  Bestimmungen
desselben  durch  die  ordentlichen  Gerich

Handlohn:  mit  welcher  Bison  nertce  wird  das  für  das
Obereigenthum  und  das  Recht  der  Erhebung  einer  Besit-X



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