XII  Aphabetisches  Register.

Justiz=  oder  Verwaltungssachen:  —N—35
Unterhaltung  eines  kffentlichen  Kirchenweges
Beitragspflicht  von  Filialisen  -  ben  *  ber

Mutterkirche

Kauf:  die  Verordnung  vom  13.  Juni  1817,  den  Verkauf
des  Getreides  auf  dem  Halme  betr.,  stebt  noch  in  civilrechtlicher
  Geliung.  Auch  der  Hopfen  gehört  unter  die  daselbst
  bezeichneten  Früchte
Wie  nach  gemeinem  Rechte,  so  it  auch  nach  Wüzburger
Landrecht  und  Schweinfurter  Stadtrecht  der  Verkauf  der
künftig  zu  erwartenden  Erbschaft  einer  noch  lebenden
dritten  Person  ohne  deren  Einwilligung  ungiltig

Kauf  bricht  Mielhe.  Stüllschwelgende  Relokation  .

Actio  emti  und  actio  redbibitoria  vel  quanti  minoris.
Verjährung  derselbben

Actio  emti  und  ectio  quanti  minoris.  Eünrede  der  Rechtsaft


Auch  Wandlungs=  und  Minderungeflagen.  wegen  verkauf.
ter  Thiere  gehören,  soferne  die  Voraussetzungen  einer
Handelesache  gegeben  sind,  zur  Zuständigkeit  der  dandelsgerichte

S.  auch  Immobil  ienka  uf.  Vortauforecht.

Kinptener  Recht  s.  Erbvertrag.

Kirche  s.  Baulast.

Kirchenweg:  Unterhaltung  eines  öffentlichen.  ½  ober
Verwaltungssache?

Klagegrund  l.  Intervention.

Klagenverjährung  s.  Verjährung.

Kollation:  ist  nach  bayerischem  Landrechte  der  Aufwand
zur  Stellung  eines  Militärelnstandsmannes  zu  konferiren?
Unterliegen  Konferendposten  nach  Bamberoer  Landrecht  der

Verzinsung?  .
Kompensation:  unganafigkein  dieeser  einrede  gegen  eine
Klage  wegen  Rücktrittes  von  einem  Eheverlöbuiss  nach
preußischem  Landrechte
Kompetenz  in  ciottsachen:  Cine  Dergbaugewerrscheft
kann  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Gebiete  sie  ihren  Sitz  hat,
auch  dann  belangt  werden,  wenn  sie  eben  nicht  thatsächlich
  im  Betriebe  steht  und  ihr  Vevollmächüigter  ander.
wärts  sein  Domizil  hat
Die  Klage  auf  Löschung  einer  Hypothel  gegen  eine  Verson,
  welche  mit  dem  derzeitigen  Besitzer  des  Hppotbelenobjektes
  in  keinem  Hligatioh  penhaltfb  sebt.  ist  beim
Gerichte  der  gelegenen  Sache  anzubrin

Zur  Verfügung  ͤck  den  von  der  Milbaärihörde.  freigegebenen
  Einstondekapitalorest  eines  aus  dem  Hecre  enklassenen
  Soldaten,  gegen  welchen  Forderungen  in  einem
die  vorhandene  Summe  übersteigenden  Betrage  angemel-97



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