Alphabetisches  Register.

S
bet  fühn  niß  das  Gericht  des  Wohnsitzes  des  Säult=—

  ris  des  eiterlichen  Ehelonsenses  in
schen  Provi

Die  Pl  gegen  mn  Fechnied  für  das  demselben  zum
Gewerbsbetriebe  gelieferte  Eisen  gehört  zum  Handelsgerichte

Die  Forderung  gegen  einen  Lohnkutscher  für  die  demselben
zum  Betriebe  4  Geschäftes  gelieferten  Materialien
und  Arbeiten  ist  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  des  Schuldners
  geltend  zu  machen

Die  Entschädigungsklage  gegen  einen  Ziegeleibesiber  wegen
Nichteinhaltung  eines  Ziegellieserungsvertrages  gehört
zum  ordentlichen  Gerichte

Auch  Wandlungs=  und  Minderungsklagen.  wegen  verkaufter
  Thiere  gehören,  soferne  die  Voraussetzungen  einer
Hoandekoahe  gegeben  find,  zur  Zustandigkeit  der  Hanbelsgeri


Die  Klage  aus  der  Bürt  sschast.  für  eine  vor  Gericht  durch
Vergleich  festgestellte  un  crekutKoonsreife  Handelsschuld  gehört
  vor  das  ordentliche  Gericht  des  Wohnortes  des  Bürgen

Die  Forderung  gegen  denjenigen,  welcher  für  einen  Anderen
  die  Hoblene  reiner  in  der  Exekution  stehenden
Wechselschuld  übernommen;  ist  vor  dessen  ordentlichem
Gerichte  geltend  zu  machen.

Die  Klage  eines  Frauenzimmers  aus  einem  Vertrage,  durch
welchen  dasselbe  als  Buchhalterin  in  einer  Gastwirthschaft
  ausgestellt  worden  war,  gehört  zur  Kompetenz  bes
Handelgerichtes

Auch  gegen  einen  Privatmann  i#  bie  Kage  aus  einem  von
ihm  für  seinen  Sohn  mit  einem  Kaufmanne  abgeschlossenen
  Handlunzslehrvertrage  bei  dem  Handelgerichte
anzubringen

Die  Klage  eines  Anwaltes  gegen  seine  Partei  auf  Jahlung
der  in  einer  Handelssache  erlaufenen  Deserviten  gehört
zum  ordentlichen  Gerichte  des  Wohnortes  des  Beklagten

Oie  einer  durch  Klagestellung  vor  Gericht  gebrachten,  aber
vor  Erlassung  einer  Verfügung  durch  Vergleich  erledigten
  Handelssache  dem  Kläger  verursachten  Kosten  müssen
gegen  den  Schuldner  vor  dem  in  der  Hauptsache  zuständigen
  Gerichte  eingeklagt  werden

Die  Handelsgerichte  greisen  nicht  in  die  Kompetenz  der
orbenilichen  Gerichte  über,  wenn  sie  einer  bei  der  Exetion

  in  einer  Handelssache  angestellten  Intervention
die  Wirkung,  die  Exekution  zu  hemmen,  versagen

Auch  während  der  Instruktion  eines  Fristenregulirungsgeluches
  und  unfeachte  der  dabei  verfügten  Sistirung

er  Partikularerekutionen  steht  den  Handelsgerichten  die
Verhängung  des  Wechselarrestes  gegen  den  Gemeine
schuldner  zu

S.  auch  Sohig-  und  Verwaltungssachen.

—

18

93

75