XIV  Alphabetisches  Register.

Kompetenz  in  Strafsachen:  Nachdem  der  untarsas
ungsrichter  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Staatsanwalte
beschlossen  hat,  daß  nach  der  Besch  chasten  heit  einer  zu  seiner
Kenntniß  gelangten  Handlung  *  eranlassung  zur  Einleitung
  einer  Voruntersuchung  vorliege,  kann  der  Einzelnrichter
  seine  Zuständigkeit  nicht  mehr  wegen  angeblich  vorhandenen
  Thatbestandes  eines  Vergehens  ablehnen
Ebenso  ist  diese  Ablehnung  unzulässig,  wenn  in  einer  Untersuchung
  vom  Bezirksgerichte  wegen  Ermangelung  des
Thatbestandes  eines  Vergehens  lediglich  die  Mittheilung
der  Akten  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  beschlossen
  worden  ist

Ein  Mann,  welcher  nach  Vollendung  seiner  geseblichen
Militärdienstzeit  mit  Abschied  aus  der  Armee  eutllassen,
als  reservepflichtig  neuerdings  zu  seiner  Heeresabtheilung
  einberufen  worden,  aber  bei  derselben  noch  nicht
wirklich  eingetreten  und  verpflichtet  ist,  hat  seinen  Gerichtsstand
  wegen  Verbrechens  bei  dem  burgerlichen
Sttafgerichte  .

Auch  eine  von  dem  Miltirgreichte  bereits  in  Gang  geseble
  Untersuchung  geht  mit  der  Beabschiedung  des  Untersuchten
  sofort  an  die  bürgerlichen  Strafgerichte  über

Wegen  Vergehens  der  Widerspenstigkeit  haben  Soldaten
nach  ihrer  einmal  erfolgten  Einrichtung  ihren  Gerichtsstand
  bei  den  Militärgerichten

Der  für  die  Zuständigkeit  entscheidende  Anfang  der  Strafeinschreitung
  gegen  eine  beslimmte  Person  ist  bei  den
Militärgerichten  auch  im  Verfahren  wegen  Uebertretung
durch  das  in  der  Voruntersuchung  abgehaltene  Verher
des  Verdächtigen  begründtt

Eine  That,  welche  bezüglich  aller  Betheiligten  nur  alo
Uebertretung  erscheint,  kann  die  zemischtgerichlliche  Kompetenz
  nicht  begründen

Kompetenzkonflikt:  ein  vom  bbersien  Errichtahose  zu
entscheidender  liegt  vor,  wenn  von  zwei  unter  demselben
Appellationsgerichte  stehenden  Gerichten  eine  Civilklage  wegen
  Unzuständigkeit  zurückgewiesen  und  die  letztere  arüs
weisung  auf  Berufung  vom  Appellationsgerichte  bestätigt
worden  ist
Zur  Entscheidung  eines  Kompetenzkonfültes  zischen  dem

an  einem  Bezirksgerichte  aufgesteuten  Untersuchungsrichter
  und  einem  unter  demselden  Bezirksgerichte  stehenden
  Einzelnrichter  ist  der  oberste  Gerichtshof  berufen

Kompeten  zkonflikte  unter  Osrichten:  Entscheidungen
  des  obersten  Gerichtshof  in  solchen
1)  in  Civilfsachen:  58,  62,  65,  68,  93.  97,  100,  113,

115,  118,  141,  161,  177;
2)  in  Strafsachen:  17,  is,  21,  22,  33,  35,  37.

Konkubine  f.  Erbeinsetzung.

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