XX  Alphabetisches  Register.

wurde,  daß  er  bei  einer  öffentlichen  Versteigerung  nicht
milsteigere,  kann  nicht  geklagt  werden

Vertrag:  ein  solcher,  welchen  ein  mit  präsumtiver  Vollmacht

versehener  Anwalt  Namens  seines  Mandanten  über  den

Srreitgegenstand  mil  dem  Gegner  abschließt,  ist  für  diesen

verbindlich  .

Wie  nach  gemeinem  Rechte,  so  ist  auch  nach  Würzburger
Landrecht  und  Schweinfurter  Stadtrecht  der  Verkauf  der
künftig  zu  erwartenden  Erbschaft  einer  noch  lebenden
drikten  Person  ohne  deren  Einwilligung  ungiltig

Aue  einem  Versprecken,  welches  Jemanden  dafür  gemacht
wurde,  daß  er  bei  einer  össentlichen  Versteigerung  nicht
milstiigere,  kann  nicht  geklagt  werden

Die  Klage  eines  Frauenzimmcrs  aus  einem  Vertrage,  durch
welchen  dasselbe  ale  Buchhallerin  in  einer  Gastwirthschaft
geusgeset  worden  war,  gehört  vor  das  Handelögericht.
S.  auch  Gesellschalt.  Immobilienkauf.  Simualion.


Verwaltungssachen  s.  Jusliz-  und  Verwaltungsachen.


Verzeibn  ng:  desfallsige  Einrede  bei  Enkerbung  wegen  thätlicher
  Mißhandlung.  Substanziiung  der  Einrede
Verzicht:  der  auf  Ausübung  des  Einlösungorechtes  besreit

nicht  von  der  mit  demselben  übernommenen  Verbindlichkeiten
Vollmoacht  (.  Vertrag.
Voraus:  rechtliche  Natur  deeselben  bei  der  Einkindschaft  ·
Vorkauferecht:  Umfang  desselben  bei  einem  s.  g.  Mengekaufe,
  inebelondere  auch  nach  preußischem  und  —
echte
Vorzugerecht:  das  ber  vierten  Klasse  der  Prioritätsorbnung
  wird  durch  eine  provisorisch  schon  mit  der  ersten  Verfügung
  auf  die  Klage  lediglich  zur  Sicherung  der  künftigen
Erekulion  verfügte  Sperre  dem  Gläubiger  nicht  erworden

Wabligcht;  bei  der  alternativen  Verbindlichfeit.  Not.  kvEel-#nlnz

  ilc  ge  s.  Minderungeklage
Waseumeisterei:  Verpflichtung,  die  desfallsigen  Dienste  zu
leisten,  als  Reallast.  Eintragung  im  Hypothekenduche

Wasserenübung:  Unvordenklichkeit  bezüglich  derselben
Auoschließliches  Recht  zur  Benützung  des  Negenwassers  auf

Grund  der  Verjährung

Wechsel:  Auostellung  und  bloße  Annahme  von  solchen  für
eine  Schuld  begründct  noch  keine  Zahlung  derselben

Wechselarresl:  die  Verbängung  desselden  steht  den  Handelsgerichten
  auch  während  der  Instruklion  eines  Fristenregulirungogesuches
  und  ungeachtet  der  dabei  versuügten  Eistirung
  der  Pariikularerekulionen  zu

Wechselschuld:  Urbernahme  der  Jahlung.  einer  ¾  der  Erxekution
  stehenden  für  einen  Anderen.  Kompetenz

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