XIII

Systematisches  Register.
I.  Civilprozeß.
A.  Gerichtsordnung.

Erstes  Kapitel.  KF.  3.  a)  Die  Forderung  8  elnen
Lohnkutscher  für  die  demselben  zum  Betriebe  seines  shanes  gelieserten
  Materialien  und  Arbeiten  ist  bei  dem  ordentlichen  Gerichte
des  Schuldners  geltend  zu  machen.  177  b)  Die  Enischädigungsklage
  gegen  einen  Ziegeleibesitzer  wegen  Nichteinhaltung  eines  Ziegellieferungevertrages
  gehört  zum  ordentlichen  Gerichte.  62.  c)  Die
Klage  aus  der  Bürgschaft  für  eine  vor  Gericht  durch  Vergleich  festgeslellte
  und  erekuionoreise  Handelsschuld  gehört  vor  das  ordentliche
  Gericht  des  Wohnortes  des  Bürgen.  118.  d1  Die  Klage
eines  Anwaltes  gegen  seine  Partei  auf  Zahlung  der  in  einer  Handelssache
  erlausenen  Deserviten  gehört  zum  ordentlichen  Gerichte  des
Wohnertes  des  Beklagten.  58.  e)  Eine  Bergbaugewerkschaft  kann
bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Gebiete  sie  ihren  Sitz  hat,  auch  dann
belangt  werden,  wenn  sie  eben  nicht  thatjächlich  im  Sttietg  steht
und  ihr  Bevollmächtigler  anderwärts  sein  Domizil  hat.  1  s)  Zur
Verfügung  über  den  von  der  Militärbehörde  Wi.h  !  instandskapilalérest
  eines  aus  dem  Heere  entlassenen  Soldaten,  gegen
  welchen  Forderungen  in  einem  die  vorhandene  Summe.  über-Reigenden
  Bekrage  angemeldet  sin,  ist  i  Gericht  des  Wobnsitzes
des  Schuldners  zuständig.  65.  §.  9  Die  Klage  auf  Löschung
einer  Hypothek  gegen  eine  Person,  welche  mit  *  derzeitigen  Besitzer
  I—————  in  keinem  Obligatkonsverdältnisse  stehl,
ist  beim  Gerichte  der  gelegenen  Sache  anzubringen.  161.  7
a)  Ist  die  Entscheidung  über  die  Beitragopflicht  zu  Gemeindcumlagen
  Juftiz  oder  Verwallungssache?  31.  b)  Deggleichen  über  die
von  Ftalisten  zu  den  Vedlsisten  der  Mutterkirche.  269  c)  Deésgleichen
  über  die  Unterhaltung  eines  öffentlichen  Kirchenweges.  159.
di  Ueber  handelsgerichtliche  Kompetenz  s.  unten  Abth.  G  (Handelsund
  Wechselprozeh:  e:  Kompetenz  zur  Supplirung  des  elterlichen
Ehekonsenses  in  den  fränkischen  Provinzen.  159.  s)  S.  oben
8.  Wenn  von  zwei  unter  demselben  Appellationsgerichte

stehenden  Gerichten  eine  Civilklage  wegen  Unzusländigkeit  zurückgewiesen
  und  die  letzte  Zurückweisung  auf  Berufung  vom  Axpellations=Ferichte
  bestätigt  worden  ist,  liegt  ein  vom  obersten  Gerichtöhofe  zu
enticheidender  Kempetengsonfltt.  vor.  161.

Zweites  Kapitel.  F.  2.  Anwendbarkeit  #r  Besimmungen
des  Hntelsgesegucheo  durch  die  brbentüchen  Gerichte.

tes  Kapitel.  §.  3.  a)  Zulässigkeit  des  utivprozesses

  ca  der  dinglichen  Kopethethlen.  160.  b)  Der  Anspruch
auf  Befreiung  eines  erkauften  Gules  von  den  darauf  haftenden
Hypotheken  kann  im  Erxekutivprozesse  verfolgt  werden.  191.  c)  Vor-