Systematisches  Negister.  XII

behalt  der  Nachklage  im  Erekutivprozesse.  192.  d)  Extrajudizielle
Provifionalverfügungen.  Unzulässigkeit  der  cd  gegen  zwei  gleichlantende
  desfallsige  Bescheide.  47.  —  K.  7.  Zur  Lehre  vom  Sühneversuche
  durch  die  Gemeindebehörde.  156.

Viertes  Kapitel  8.  3.  S.  unter  II  (Civilrecht)  A  (allgemeine
  Lehren)  2  (Rechisverfolgung).  —  é.  7.  a)  Bei  einer  in
Form  der  Hauptintervention  zum  Zwecke  der  Erekutionshemmung
geltend  gemachten  dinglichen  Klage  muß  der  spezielle  Klagegrund
angegeben  werden.  256.  b)  Fälligwerden  der  Forderung  während
des  Schwebens  der  Sache  in  der  Berufungsinstanz.  157.

Sechstes  Kapitel.  F.  2.  Wirkung  unvollständiger  Vertheidigung
  in  der  monitorischen  Frist.  156.  —  K.  5.  alj  Provokation
  ex  lege  Diffamari  Besitz.  89.  b)  Provokation  mit  dem
—0  e  der  Auflage  ewigen  Siillschweigens  wegen  eines  mündlich

en  Mehrbetrages  des  Kaufpreises  für  ein  Immodbile  über
den  im  Rotariatsinstrumente  angegebenen  Betrag.  127.  —  F.  8.
Begründung  der  Lerfährungsinrede  ggenuͤber  der  Klage  auf  Anerkennung
  kirchlicher  Baupflicht.  8

Siebentes  Kapitel.  K.  v.  #.  chte  der  rxx

toren  in  Bezug  auf  Einklagung  von  Forderungen.  257

Ein  Bertrag,  welchen  ein  mit  präsumtiver  Bollmacht  uuschln
Anwalt  Namens  seines  Mandanten  über  den  FStweitgegensten  mit
dem  Gegner  abschießt.  ist  für  diesen  verbindlich  3  19.  S.
3.  S.  —  8.  Die  Klage  eines  Anwaltes  gegen  N-  pi  aui
Zeblung  *  9.  einer  Handelssache  erlaufenen  Deserviten  gehört
zum  i“ust  Gerichte  des  Wohnortes  des  Beklaglen.  58.

Achtes  Kapitel.  F.  1.  Préäjudizialverhältniß  zwischen
Haupt·  und  Widerklage.  48.  —  5.  2.  Prozeßübernahme  von  Seite
des  Litisdenunziaten.  74.  —  §.  4  a)  Bei  einer  in  Form  der
Hauptintervenlion  zum  Zwecke  der  Exekmionshemmung  geliend  genachten
  dinglichen  Klage  muß  der  spezielle  Klagegrund  angegeben
werden.  256.  b)  Die  Handelsgerichte  greisen  nicht  in  die  Kompetenz
  der  ordentlichen  Gerichte  über,  wenn  sie  einer  bei  der  Exekution
  in  einer  Handelssache  angestellten  Intervention  die  Wirkung,
den  Fortgang  der  Erekulion  zu  hemmen,  versagen.  175.  —  5.  6.
Beschlagnahnie  einer  Hypothekforderung  363.

Neuntes  Kapitel.  F.  1.  à)  Ueber  den  Beweis  2  Irrihnmes
  beil  der  condictio  indebiti.  172.  b)  S.  Kap.  X  6

—  8.  12.  Zulässigkeit  und  Beschaffenheit  des  direkten  Gegenbr=*
  den  Irbent  einer  Schuldurkunde  oder  Quinung.  167.

Ei  Iftes  Kapitel.  K.  7.  S.  Kap.  IX  #&amp;.  12.  —  g.  9.  Das
Datum  einer  Privaturkunde  macht  gegen  Dritte  *  siicheren
8  über  die  Zeit  ihrer  Abfassung.  216.  12.  e  Zahlungsverbindlichkeit

  kann  nicht  davon  abhängig  2*8  csben.
doß  die  zu  Verlust  gegangene  einfache  Schuldurkunde  vorher  amortisirt
  werde.  325.

Smeslitee  Kapitel.  K.  5.  Benützung  von  Gerichtsnotorien.


r#%epanten  Kapitel.  KF.  1.  Wundeneid  des  bayerischen
Landrechtes.  208.  —  8.  13  Vom  eigenen  Wissen  bei  dem  Erfülltibe.

  87.