XXVI  Systematisches  Regifter.

Art.  errichteten  Verträge.  244.  b)  Mündlich  stipulirter  Mehrbetrag
  des  Kauspreises  für  ein  Immobile  über  den  im  Notariatsinfsirumente
  angegebenen  Betrag.  Desfallsige  Provokation  mit  dem
Erfolge  der  Auflage  ewigen  Süllschweigens.  127.  c)  Actio  doli
wegen  Verleitung  zur  Verschweigung  eines  Vertragspunkies  bei
notarieller  Beurkundung  eines  Anwesenstausches.  263.  d)  Unterliegt
  ein  Zahlungsversprechen  dafür,  daß  der  Premissar  gemeinschaft
  mit  einem  dritten  ein  Inwo=  bes  Promittenten  er.
kaufe,  dem  Art.  14  des  Nr.  Ges.  289.  e)  Uebereinkunst  zur
Eingehung  eines  Vertrages  über  Immobilien  mit  einem  Dritten.
Ertensive  Anwendung  des  Gesetzes  nach  dem  Grunde  desselben.
129.  h  Ein  Vertrag,  welcher  bezüglich  des  Anskrittes  eines  Gesellschafters
  aus  einer  zum  Zwecke  der  Gutszertrümmerung  bestehenden
  Gesellschaft  abgeschlossen  wird,  bedarf  notarieller  Helamlbarung
  nicht.  42.  8)  Nachträgliche  Vereinbarung  zu  einem  notariell
  verbrieften  Immobilienkaufvertrage.  108.  h)  Ein  Vertrag,
durch  welchen  ein  Immobiliarkausschilling  erlassen  wird,  unterliegt
nicht  dem  Art.  14  des  Not.Ges.  Hat  es,  wenn  ein  Vertrag  wegen
  Betruges  angefochten  wird,  auf  die  Beschaffenheit  des  durch
diesen  erzeugten  Jrrihumes  anzukommen?  327.  i)  Das  Versprechen
  einer  Geldentschädigung  für  die  verzögerte  Entrichtung  des
Kausschillings  für  ein  Immobile  bedarf  der  notariellen  Verlautbarung
  nicht.  197.  k)  Alternatives  Judikal  bezüglich  eines  n
mobilienkaufes.  Wahlrecht  dabei.  243.  1)  Der  Cedent,  welcher
die  Eintragung  der  Cession  einer  Hypothekforderung  beim  Hppothekenamte
  beantragt,  kann  von  diesem  nicht  angehalten  werden,
eine  den  Abschluß  des  Cessionsvertrages  verlautbarende  Notariatsurkunde
  vorzulegen.  209.  m)  Beirug  als  Grund  der  Auflösung
eines  notariell  verbrieften  Cessionsvertrages  oder  Entschädigung.
Schützt  der  durch  Betrug  erzeugte  Irrthum  nur  im  Falle  seiner
Entschuldbarkeit?  404,  407.  n)  Zur  Rechteregel:  „locus  regit
actum“  mit  besonderer  Beziehung  auf  Hypothekencessionen  und
Art.  14  des  Not.-Gel.  225.

Art.  16.  Ueber  die  zur  Rechtsgiltigkeit  eines  außergerichtlich
mündlich  abgeschlossenen  Erbvertrages  nach  Kemptener  Recht  ersorderliche
  n-r  bei  einem  Notare.  401.

Art.  43.  52.  138.  Die  Frage,  ob  ein  Notar  den  Vollzug
  eines  wuhe  Auftrages  von  einer  Bebingung  abhängig
machen  dürie,  ist  eine  Disziplinarfrage,  mit  welcher  der  oberste  Gede#tshof
  nur  durch  eine  Weo  wegen  Verletzung
wesentlicher  Förmlichkeiten  des  Verfahrens  oder  unrichtiger  Anwendung
  des  Gesetzes  befaßt  werden  kann.

G.  Handels=  und  Kesemn

a)  Auch  Wandlungs=  und  Minderungsklagen  wegen  verkaufter
  Thiere  gehören,  soferne  die  Voraussetzungen  einer  Handelssache
gegeben  sind,  zur  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte.  97.  b)  Die  Forderung
  gegen  einen  Schmied  für  dos  demlelben  zum  Gewerbsbetriebe
gelieferte  Eisen  gehört  zum  Handelegerichte.  113.  c)  Die  Klage  gegen
einen  gewöhnlichen  Lohnkulscher  wegen  demselben  zum  Betriebe  seines