Systemattsches  Negister.  XITXVH

Geschlftes  gelleferter  Materlalien  und  Arbeiten  gehdrt  nicht  vor  das
GOandelsgericht.  177.  d)  SEbenso  die  Entschädigungsklage  gegen
einen  Ziegeleibesiher  wegen  Richteinhaltung  eines  Zlegellieferungsvertrages.
  62.  e)  Die  Klage  eines  Frauenzimmers  aus  einem
VBertrage,  durch  welchen  dasselbe  als  Buchbalterin  in  einer  Gastwirthschaft
  aufgestellt  worden  war,  gehört  zur  Kompetenz  des  Handelsf##erichtes.
  115.  f)  Auch  gegen  einen  Privatmann  ist  die  Klage
aus  vinem  von  ihm  für  seinen  Sohn  mit  einem  Kaufmanne  abgeschlossenen
  Handlungslehrvertrage  bel  dem  Handelsgerichte  anO
Mbringen.  100.  g)  Die  Klage  aus  der  Bürgschaft  für  eine  vor
Gericht  durch  Vergleich  festgestellte  und  erkentio7hereife  Handileschuld
gebsrt  nicht  vor  die  Handelsgerichte.  118.  h)  Ebenso  die  Klage
##egen  denjenigen,  welcher  für  einen  Anderen  die  Zahlung  einer  in
der  Erekution  stebenden  Wechselschuld  übernommen  hat.  68.  1)  Die
in  einer  durch  Klagestellung  vor  Gericht  gebrachten,  aber  vor  Erlessung
  einer  Berfügung  durch  Veraleich  erledigten  Handelssache
bem  Kläger  verursachten  Kosten  müssen  gegen  den  Schulbner  vor
dem  in  der  Hauptfache  zuständigen  Gerichte  eingeklant  werden.  98.
k)  Die  Klage  eines  Anwaltes  gegen  seine  Partel  auf  Zahlung  der
in  eint  Handelssache  erlaufenen  Deserviten  gehört  nicht  vor  das
Gandelgericht.  58.  1)  Auch  während  der  Instruktion  eines  Fristen-Vvegulirungsgesuches
  und  ungcachtet  der  dabel  verfügten  Sistirung
ber  Partikularerekutionen  siebt  den  Handelsgerichten  die  Verhängung
  bes  Wechselarresteo  gegen  den  Gemeinschuldner  zu.  190.
m)  Die  didehgeir.  greisen  nicht  in  die  Kompetent  der  ordentlichen
  Gerichte  über,  wenn  sie  einer  bei  der  Erekution  in  einer
Cendelssache  angestellten  Interventlon  die  Wirkung,  den  Kortgang
der  Erekution  zu  hemmen,  verlagen.  175.  u)  Eine  provisforisch
schon  mit  der  ersten  Verfügung  auf  die  Klage  legiglich  zur  Sicherung
  der  künftigen  Erekution  verfügte  Sperre  gibt  dem  Gläubiger
das  Vorzugsrecht  in  der  vierten  Klasse  der  Prioritätsordnung  nicht.
715  o)  Wegen  Prozeßstrafen,  welche  vom  Handeleappellationsbrrichte
  getzen  Parteien  ausgesprochen  werden,  findet  ein  Rekurs
den  obersten  Gerichtshof  nicht  Statt.  16.

II.  Civilrecht.

A.  Allgemeine  Lehren.

1)  Rechtsquellen,  deren  Giltigkeit,  Auslegung
und  Anwendung.  a)  Anwenddarkeit  der  Bestimmungen  des
Handelsgesetzbuches  durch  die  ordentlichen  Gerichte.  92.  D#l  Prohibitivgesetze.
  JImmemorialverläbrung  gegen  ein  solches.  277.  o)  Ertenfive
  Anwendung  der  Gesetze  nach  dem  Grunde  derselben.  129,
181.  4)  Subslanzirung  96  erkompen  305.  e)  Zur  Rechtstegel:
  „loeus  regit  actum“

2)  Rechtsverfolzung.  Klagenversährung.  a)  Berr
##ung  der  aclio  emti  und  ectio  redbiblktoria  vel  quanti  mivoria.
  273.  b)  Verjährung  der  ädilitischen  Klagen.  Nichtwiffen  ols