Systematisches  Register.  XXX

nn  Ausschließendes  Recht  hiezu  auf  Grund  der  Berjährung.
61  Ersitzung  eines  Weiderechtes  auf  Grundstücken,  welche  ge-——
  zu  fortwährender  WeideauslÜbung  erworben  worden
waren.  414.  6e)  S.  auch  4)  o:  Forstrechte.
1)  Deutsche  Realgerechisame.  a)  Reallasten.
-  Verpflichiung,  Wasenmeisterdienste  zu  verrichten,  als  Reallast.
Soeg  im  Hypothekenbuche.  280.  4)  Dingliche  Berech#gung
m  Bezug  eines  Antheils  en  Erndteernägnissen  von  den  zum
kas,  umen.  weidepflichtigen  Aeckern.  328.  —  b)  Zehnten.
##)  Kirchliche  und  Laienzehenten.  Reechtsvermuchung  Kt.  jene.  Uedergang
  von  kirchlichen  Zehnten  in  Laienhände.  50,  53.  55.  H9)  Streiiet
für  die  kirchliche:  Eigenschaft  des  Zehents  eine  qualifzirte  Rechtsvermulhung?
  317.  7)  Haben  nach  Würzburger  Recht  auch  die
wel

kung  der  Zehentablösung  bezüglich  der  Kirchenbaulast.  49,  51.  6)
u  Art.  ½  des  rs—————  v.  4.  Juni  1848  und
rt  16  des  Ges.  v.  28.  Mai  1852,  die  Sicherung  der  auf  dem

Zehntrechte  lastenden  kirchlichen  Baupflcht.  76,  80.  —  o)  Forstrechte.

  a)  Recht  zum  Bezug  der  s.  g.  Darxenstreu.  Berdot  des

Darenstümmelns  hiebei.  Immemorialverjährung.  277.  #8#)  Kann
ch  dem  2.  April  1852  die  Zeit  der  Verjäbrung,  insbesondere

der  unwordenklichen,  zur  Erwerbung  einer  Forstberechtigung  vollendet

werden?  191.  7)  Ermäßigung  einer  Forstberechügung  wegen  Beaintröchtigung
  der  nachhaltigen  H#ewirthscheng  des  Waldes  durch
deren  Umsang  nach  Forstges.  Art.  Sistirung  der  Exekution
durch  dessallsige  Anträge.  184.  —  q4  Frohnen.  Die  Verpflichtung,
  Wasenmeisterdienste  zu  verrichten,  hat  nicht  den  Charakler
einer  Frohne.  281.  —  e)  Handlohn.  Mit  welcher  Besitveränderung
  wird  das  für  das  Obereigenthum  und  für  das  Recht  der  Er-P####
  einer  Besipveränderungsabgabe  festgesetzte  Aequivalent  nach
15.  Abs.  3  und  4  des  Grundlastenablösungsgesetzes  v.  4.  Juni

Q5s7  fäuig?  10.  —  f)  Austrag.  Die  Sunpulirung  eines  solchen

bei  der  Gutsübergabe  hat  nach  Würzburger  Staintarre  nicht

unbedingt  "7r  Verwirkung  des  Zweitheils  zur  Folge.  .-(sBau.-)KuchenbaupfltchtdeePol-one317

  4  Ueber

die  tl  des  Zehentherrn  zu  Kirchenbauten  nach  Würzburger

  Recht.  56.  180.  y)  Die  Baupflicht  bezüglich  der  Kirchen-E#

  ae  gchth  sich  ohne  besonderen  Rechtsgrund  nicht  auf  die
nnere  nns  der  Kirche.  352.  d)  Deogleichen  Substanzirung

eines  deofallsi  *  Herkommens.  305.  e)  Erlöschung  der  Kirchenbanlast

  durch  Verjährung.  Begründung  der  desfallsigen  Einrede.  81.

9  ——  —  der  Baulast  an  Kuliusgebäuden  nach  preusichen

  Landrechte.  27.  7)  Wirkung  der  Zehenlablösung  bezüglich

kerchlichen  *  Beweielast  bei  derselden.  49.  )  Zu  A.  34

r*3  Grundlastablslungsgesetzes  v.  4.  Juni  1848  und  Art.  16  des
es.  v.  20.  Mai  1852,  die  auf  dem  Zehentrechte  lastende  kirchliche

Baupflicht  -*  76,  80.  7)  Sind  Strelligkeiten  über  die  Beilragspflicht

von  Filialisten  zu  den  Bedürfnissen  der  Mutterkirche  Gerichte,  oder  Verwaltungssachen?

  269.  #)  Verdindet  ein  zwischen  der  Kirchenverwaltung
  und  dem  sekundaͤr  Baupflichtigen  abgeschlossener  Vergleich

auch  die  Parochianen?  399.