Systematisches  Register.

Drinen,  an  welchen  die  Forderung  gleichfalls  cedirt  wurde,  beslrinen
  wird,  der  genügt  seiner  Verbindlichkeit  durch  Anerkennung.
und  gerichuiche  Himerlegung  der  Schuld.  124.  6)  Der  Cedent,  welcher
  die  Eintraqzung  der  Cession  einer  Hypothekforderung  beim
Oppetdekenamte  brantragt,  lann  pon  diesem  nicht  angehallen  werden,
  eine  den  Abichluß  des  Cessionsvertrages  verlautbarende  Notarialsurkunde
  vorzulegen.  209.  7)  Betrug  als  Grund  der  Auflösung
eines  nolariell  verdrieften  Cessionovermwages  oder  Ent  chädigung.
Schützi  der  durch  Werrug,  rleugte  Jirihum  nur  im  Folle  leiner
Entschuldborkeit?  404,  )  Zur  Rochtoregel:  „locus  regit
actum“  mit  besonderer  —l  auf  Hypolbetcelsionen.  225.

2)  Obligationen  aus  Verträgen  und  vertragsähnlichen
  Verhältnissen.  A)  Allgemeines.  à)  Ein
Verlrag,  welchen  ein  mit  präsumliver  Vollmacht  verltene  Anwalt
  Namens  seines  Mandanten  über  den  Streiigegenstand  mit
dem  Gegner  obichließt,  ist  für  dieien  verbindlich.  39.  b)  Ueber  die
Form  der  Immobilien  betreffenden  Verträge  nach  Arl.  14  des  Notariaiegesehes
  uud  die  domit  zusammenhängenden  Fragen  s.  Abth.  1
(Civilprozes)  Absch.  F  (Nol.-Ges.)  zu  Art.  14  (oben  S  V).
e)  Gegenstand  der  Verträge.  a)  BVeriräge  über  die  künftig  zu  erwarsenbe
  Erbschaft  einer  noch  lebenden  keilen.  PVerson,  145.  8)  Veräußcerung
  von  Gelraide  auj  dem  Halm.  JZällt  Hopfen  unter  das
deslallsige  Verbot)  260.  7)  ünwenen  des  pactum  de  non
liaitando,  340.  )  Inerigibilität  .#  Wirthshauszechen  über
10  fl,  fränk.  nach  Würzburger  Recht.  32.  —  d)  Ueber  den  Einfluß
des  Betruges,  Irrthums  und  der  Simulation  NMo  Vertri  e  s.  in
dem  unter  b  bezeichneten  Abschmite  oben  S.  V.  i
der  Mängel  dis  Vennssebelte.  s.  unter  B.  *7-  (Rulw

B)  Einzelne  Verträge  und  vertragsähnliche  Verhältnisle.
  a#  Darlehen.  a)  Zulässigkeil  und  Beschaffenheit
des  direkien  Gegenbeweises  gegen  den  Inhalt  einer  Schuldurkunde
oder  Quittung  seit  Aufhebung  der  Einrede  des  nicht  gezahlten
Geldes  noch  hoyerischem  Landrechle.  167.  6)  Die  Zahlungsverbindlichkeit
  kann  nicht  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  die  zu
Verlust  gegangene  einache  Schuldverschreidung.  vorher  amortisirt
werde.  325.  —  b)  Depositum.  Gerichtliche  Hinterlegung  zur
Besreiung  von  der  Verbindlichkeit.  124.  —  c)  Pfandvertrag.
aBesitz  des  Faustpfandes  durch  constitutum  bossesorium.  Wirksemkeit.
  desselben  oußerhalb  des  Konkursco,  jedoch  in  Kollision  mit
einem  anderen  Eläubiger.  137.  8)  Kollision  der  Faustpfänder  mit
2½  theken.  135.  d)  Kauf.  a)  Die  Verordnung  vom  13.

uni  1817,  den  Verkaus  des  Genreives  auf  dem  Halme  delr.,  steht
noch  in  civilrechtlicher  Gelsung.  Auch  der  Hopsen  gehört  unter
die  daselbst  bezeichneten  Fiüchte.  260.  4)  Wic  nach  gemeinem
Rechte,  lo  ist  auch  nach  Würzburger  Landrecht  und  Schweinfurter
Stadtrecht  der  Verkauf  der  künftig  zu  erwartenden  Erbschoft  einer
noch  lebenden  dritten  Person  ohne  deren  Einwilligung  ungilii.
16.  7)  Unterliegt  ein  Zahlungoversprechen  dafür,  daß  der  Promissar
  zemeinschaßlih  mil  einem  Dritten  ein  Immobs  des  Prominlenten
  erkaufe,  dem  Art.  14  des  Not.-Ges.7  289.  J)  Nachträgliche
  Vereinbarung  zu  einem  notariell  verbrieften  Immobllienkauf-