Xxx  eSystematisches  Register.

vertrage.  108.  e)  Ein  Vertrag,  durch  welchen  ein  Immobilienkausschilling
  erlassen  wird,  unterliegt  nicht  dem  Art.  14  des  Not.=Ges.
  327.  1)  Das  Veriprechen  einer  Geldentschädigung  für  die  ver-35gerte
  Entrichtung  des  Kausschillings  für  ein  Immobile  bedarf
der  notariellen  Verlautbarung  nicht  197.  7)  Kauf  dricht  Miethe.
Stillscweigende  Relokation.  319.  9)  Anspruch  auf  Befreiung  eines
erkauften  Gutes  von  den  darauf  haftenden  Hypotheken.  Bersolgung
deeselben  im  Exekutivprozesse.  191.  1)  Actio  emti  und  actio  redhibitoria
  vel  quanti  mwinoris.  Verjährung  derselben.  273.  -)  Verjährung
  der  ädilitischen  Klagen.  Nichtwissen  als  Hinderniß  der
Klagestellung.  409,  412.  1)  Actio  emti  und  actio  quanti  minoris.
  Einrede  der  Rechtskraft.  241.  ¼)  Auch  Wandlungs=  und
Minderungsklagen  wegen  verkaufter  Thiere  gehören,  soferne  die
Voraussetzungen  einer  Handelssache  gegeben  Ko  zur  Zuständigkeit
  der  Handelsgerichte.  97.  7)  Umfang  des  Vorkaufrechtes  bel
einem  s.  g.  Mengekaufe  nach  dem  Landtagsabschiede  v.  J.  1861,
dem  preußischen  und  bayreuther  Rechte.  391.  —  o)  Tausch.
Notariell  beurtundeter  Anwesenstausch.  Actio  doll  wegen  Verleitung
  zur  Verschweigung  eines  Vertragspunktes  hiebei.  263.  —
t)  Gutsabtretung.  2  Findei  gegen  eine  solche  die  querels
inofficiosae  donationis  Stall  217.  6)  Eintrag  des  dabei  bedungenen
  Nahrungsauszugs  in  das  Hypothekenduch.  23.  —  8)
Mietde,  Dienstmiethe  und  Verwandtes.  a)  Kauf  bricht
Miethe.  Sullschweigende  Relokarion.  319.  #.)  Mäklerdienste  bei
Guiskäusen.  Verjährung  des  Lohnauspruches.  339.  —  h)  Mandat.
  Ein  Vertrag,  welchen  ein  mit  präsumtiver  Vollmacht  versehener
  Anwalt  Namens  seines  Mandanten  über  den  Streitgegenstand
  mil  dem  Gegner  abschließt,  ist  für  diesen  verbindlich.  39.  —
i)  Assignation.  Wirkung  derselben.  72.  —  k)  Gesellschaftsvertrag.
  a)  Ein  Vertrag,  welcher  bezüglich  des  Austrittes  eines
Gesellschafters  aus  einer  zum  Zwecke  der  Gutezertrümmerung  bestehende
  Gesellschaft  abgeschlossen  wird,  bedarf  notarieller  Verlautbarung
  nicht.  42.  6)  S.  d,  7.  —  1)  Schenkung.  #)  Schenkung
einer  Forderung  unter  Vorbehalt  des  lebenelänglichen  Zinsengenusses
  und  unter  der  Bedingung,  daß  der  Schenker  nicht  testamentarisch
  über  dieselbe  verfügen  weroc.  393.  69)  Wenn  sich  der  Schenker
  den  lebenslänglichen  Genuß  und  für  den  Fall  des  Bedülfnisses
  seldst  den  Verbrauch  der  geschenkten  Sache  vorbehalten  hat,
so  muß  deshalb  die  Schenkung  noch  nicht  als  donatio  mortis
causa  angesehen  werden.  295.  J)  Querela  inoflciosae  donationis.
  Findet  sie  gegen  einen  Gutsabiretungsvertrag  Sian?  217.
—  m)  Vergleich.  a)  Reclamatio  uxoria  bes  fränfischen  Rechles
  gegen  Vergleiche.  346.  9)  Verbindet  ein  zwischen  der  Kirchenverwaliung
  und  dem  sekundär  zu  Kultusgedäuden  Baupflichugen
abgeschlossener  Vergleich  auch  die  Parochianen?  399.  —  n)  Bürg-W
  c,  Verdindlichkeit  zur  Bürgschaftestellung  nach  bayerischem
echle.  80.  6)  Bürgschaft  für  Hanoelsschulden.  Kompelenz.  118.
—  o)  Expromissron.  Uebernahme  einer  fremden  in  der  Exekution
  stehenden  Wechselschuld.  Kompeklenz.  68.
3)  Unerlaubte  Handlungen  und  übrige  vermischte
Fälle  der  Obligation.  a)  Actio  doli.  2)  Ist  die  auf