XXXIV  Systematisches  Register.

)  Ueber  die  Eidezuschiebung  von  Seite  der  Ehefrau  an  ihren
Baln  zum  Beweise  des  Eingebrachten  im  Konkurse  desselben.
Gilligkeit  der  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung  über  den  Illatenbeweis
  in  Schwaben.  56.

E.  Erbrecht.

a)  Testament  eine  Bünden  nach  preußischem  Landrechte.  Be-#t
  der  Blindheit.  389.  b)  Die  hinterlistige  Verhinderung  des
rblassers  an  der  3vebn,  oder  Aenderung  seines  Testamentes
als  Grund  einer  Entschädigungsklage.  202.  c)  Rechte  der  Testamentserekutoren
  in  Bezug  auf  Einklagung  von  Forderungen.  257.
d)  Ueber  das  Erbrecht  unehelicher  Kinder  am  väterlichen  Nachlasse
nach  Bamberger  Recht.  186.  e)  Decgleichen  nach  preußischem  und
Bayreuther  Recht.  385.  k)  Ueber  die  zur  Rechtsgiltigkeit  eines  außer-FRrrschtlich
  mündlich  abgeschlossenen  Erbvertrages  nach  Kemptener
echt  erkorderiiche  Förmlichkeit.  401.  g)  Erboertragsmäßige  Bestimmungen
  in  Sponsalien=  und  Ehverk  en.  Form  solcher  Verträge
  nach  Pappenheimischem  Rechte.  121.  h)  Wie  nach  gemeinem
Rechte,  so  ist  auch  nach  Würzburger  Landrecht  und  Schweinfurter
Stadtrecht  der  Verkauf  der  künftig  zu  erwartenden  Erbschaft  einer
noch  lebenden  drilten  Person  ohne  deren  Einwilligung  ungiltig.  145.
i)  Kollationspflicht  bezüglich  des  Aufwandes  zur  Stellung  eines
Militkreinstandsmannes  nach  bayerischew  Landrechte.  15.  k)  Unierlicgen
  Konferendposten  der  Verzinsung?  369.  1)  Schenkung  von
Todes  wegen  s.  oben  unter  C  (Obligationenrecht).  2  BIl  (Schenkung
  a  unb  4XXXII.  m)  Enterbung  wegen  thätlicher  Mißhandlung.
Einrede  der  Lebeburd,  Substanzirung  derselben.  200.  n)  Kann
ein  Testament  wegen  Einsetzung  der  Konkubine  des  Erblassers  von
den  Geschwistern  berofelben  mit  der  Inoffiziofittsquerel  angefochten
werden?  353,  357.  o)  Findet  die  querela  inofliciosse  donstionie
  gegen  einen  Gutsabtretungsvertrag  Statt?  217.

III.  Handels=  und  Wechselrecht.

a)  Anwendbarkest  der  Sesimmungn.  r  XK
durch  die  ordentlichen  Gerichte.  92.  b)  Verficherung  des  eigenen
Lebens  zu  Gunsten  eines  Dritten.  367.  *  resels  und  bloße
Annahme  von  E—-  für  eine  Schuld  degründet  noch  keine
Jahlung  derselben.  28

IV.  Strafprozeß.

Strafgesetzbuch  vom  Jahre  1813  Theil  II.

Art.  22  bezw.  457.  a)  Nachdem  der  Untersuchungsrichter  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Staatsanwalte  beschlossen  hat,  daß  nach
Beschaffenheit  einer  zu  seiner  Kenntniß  gelangten  Handlung  keine
Veranlassung  zur  Einleitung  einer  Voruntersuchung  vorllege,  kann