Systematisches  Reglster.  XXXV

der  Einzelnrichter  seine  Juständigkeit  nicht  mehr  wegen  angebüch
vothandenen  Thatbestandes  eines  Vergehens  ablehnen.  33.  d)  Nach

dem  in  einer  Untersuchung  vom  Bezirksgerichte  ween  Ermang  4
ung  des  Thatbestandes  eines  Vergehens  —*#sr  t  Miliweiling
der  Akten  an  den  Bertreter  der  Staatsanwaltschaft  beschlossen  worden
  ist,  kann  der  Einzelnrichter  seine  Zuständigkeit  nicht  mehr  we-"
  enclch  vorliegenden  Thatbestandes  eines  Bergehens  abd

  Ges.  v.  28.  Mai  1856,  die  Kompetenzkenkkt
  22  rer  „  Art.  14.  Zur  Enischeidung  eines  Kompetenzkonfliktes
  zwischen  dem  an  einem  Bezlrksgerichie  aufgestellten  Untersuchungsrichter
  und  einem  unter  demselben  Schtesograchte  stehenden
  Inlrichter  ist  der  oberste  Gerichtshof  berufen

Art.  27  bezw.  457  und  Ges.  v.  1.  Juli  1#  die  4
rserh  bichen  Untersuchungen  betr.  a)  Ein  M
welcher  nach  Bollendung  seiner  gesetzlichen  Dienstzeit  mit  —inö
aus  der  Armee  entlassen,  als  reservepflichtig  zu  seiner  Heeresabtheilung
  neuerdings  einberusen  worden,  aber  bet  derselben  noch  nicht
wirklich  eingeireten  und  verpflichtet  ist,  hat  seinen  Gerichtestand
wegen  Verbrechens  bei  dem  bürgerlichen  Strasgerichte.  21.  b)  Auch
eine  von  dem  Militärgerichte  bereits  in  Gang  gesetzte  47
88  mit  der  Beabschiedung  des  Unesuchten  sofort  an  die  bürzer,

Svafgerichte  Über.  22.  5à  Wegen  Vergehens  der  Wider
W—  hern  Soldaten  nach  ihrer  einmal  rP  ten  rW-i
ihren  Gerichtsstand  bei  den  Militärgerichten.  2  er  für
Zuständigkeit  entscheidende  Anfang  der  Falinnt  tde
eine  bestimmte  Person  ist  bei  den  Mllitärgerichten  auch  im  Verfahren
  wegen  Uebertretung  durch  das  in  der  Voruntersuchung  abgehaltene
  Berhör  des  Verdächtigen  begründet.  37.  e#)  Eine  That,
welche  bezüglich  aller  Betheiligten  nur  als  Uebertretung  erscheint,
kann  die  gemischtgerichtliche  Kompetenz  nicht  begründen.  19.