4  Ehekonsenssupplirung.  Kompetenz  n.  fränk.  Recht.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Bayern
rechts  des  Aheinee.

1.

Kompetenz  zur  Supplirung  des  elterlichen  Ehekonsenses  in
den  fränkischen  Provinzen.
Vergl.  Bd.  XXVIII  S.  1—  1.

Die  in  diesen  Blättern  a.  a.  O.  vertheidigte
Ansicht  ist  in  nachstehendem  Falle  vom  obersten  Gerichtshofe
  nicht  gebilligt,  sondern  die  von  Edel
zu  §.  76  des  Ger.-Verf.-Ges.  (II.  Aufl.  S.  229
f.)  aufgestellte  angenommen  worden.

Eine  großjährige  Tochter  hatte  gegen  ihren  Vater
bei  einem  Bezirksgerichte  Klage  wegen  Supplirung  des
von  ihm  verweigerten  Konsenses  zur  Verehelichung  gestellt,
  dieser  aber  auf  dem  Grunde  der  churxfalzbayerischen
  Verordnung  für  die  fränkischen  Fürstenthümer
  Würzburg  und  Bamberg  vom  2.  Mai  1804,
die  kompetente  Stelle  bei  Supplirung  des  elterlichen
oder  vormundschaftlichen  Konsenses  zur  Verehelichung
  betreffend,  die  Einlassung  auf  die  Klage  wegen
mangelnder  Kompetenz  des  Bezirksgerichtes  verweigert.


Die  J.  und  II.  Instanz  erkannten  unter  Verwerfung
  dieser  Einrede  in  der  Hauptsache  und  führten
  dabei  aus,  daß  jene  Verordnung,  —  durch
welche  in  Streitigkeiten  über  den  elterlichen  oder
vormundschaftlichen  Konsens  zur  Verehelichung  der
Gerichtsstand  in  J.  Inst.  den  vormaligen  Hofgerichten,
  nun  Appellationsgerichten,  zugewiesen  ist,  —
zwar  nicht  durch  den  Art.  76  Abs.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  v.  10.  Nov.  1861,  aber  doch
durch  dessen  Art.  18  Nr.  2  aufgehoben  sei,  weil
in  jener  Verordnung  die  Ausübung  des  Rechtes
dieser  Supplirung  derjenigen  Stelle  überwiesen  wor-