Ebekonsenssupplirung.  Kompetenz  n.  fränk.  Recht.  5

den,  der  Üüberhaupt  die  Pupillar-Gegenstände  untergeben
  gewesen,  durch  das  angezogene  Gerichtsverfasungsgesetz
  aber  den  Appellationsgerichten  die
Aufsicht  auf  das  Vormundschafts=  und  Kuratelwesen
entzogen  und  den  Bezirksgerichten  übertragen  worden
  sei.  «

Der  oberste  Gerichtshof  wies  jedoch  die  Klage
wegen  Unzuständigkeit  des  angegangenen  Gerichtes
aus  folgenden  Gründen  ab:

Wenn  auch  die  Verordnung  vom  2.  Mai
1804  für  die  Zuweisung  der  Supplirung  des  elterlichen
  oder  vormundschastlichen  Konsenses  zur  Verehelichung
  an  die  richterliche  Behörde  unter  anderen
Gründen  den  anführt,  daß  das  Recht  dazu  von  derjenigen
  Stelle  ausgeübt  werden  müsse,  der  überhaupt
  die  Pupillargegenstände  untergeben  sind,  so
kann  doch  daraus  noch  nicht  gefolgert  werden,  daß
durch  jene  Verordnung  diese  Ausübung  den  damaligen
  Hofgerichten,  welchen  die  streitige  und  nicht
streitige  Rechtspflege  vereint  zustand,  in  dieser  letzten
  Eigenschaft  übertragen  wurde.

Denn  die  VO.  v.  2.  Mai  1804  begründet  in
den  beiden  letzten  Sätzen  ihres  ersten  Absatzes  nur
egenüber  den  geistlichen  Gerichten,  welche  in  Kon-FeaSmmylirungg-Sachen
  früher  zuständig  waren,
daß  diese  weltliche  Gegenstände  sind,  die  zu  dem
Wirkungskreise  der  weltlichen  richterlichen  Behörden
gehören,  und  stellt  in  ihrem  zweiten  Absatze  die
Hofgerichte  als  diejenigen  weltlichen  Behörden  auf,
zu  deren  Wirkungskreis  jene  Gegenstände  gewiesen
werden,  ohne  sich  jedoch  darüber  auszusprechen,  ob
zu  dem  der  streitigen  oder  zu  dem  der  nicht  streitigen
  Rechtspflege.

Wollte  man  amnehmen,  diese  VO.  habe  sich
in  ihrem  ersten  Absatze  für  die  eine  oder  andere
dieser  Rechtspflegen  der  Hofgerichte  ausgesprochen,
so  ständen  die  beiden  letzten  Sätze  jenes  Absatzes