6  FEhelonsenssuyplirung.  Kompeteng  n.  fränk.  Recht.

unter  sich  gegenüber  dem  zweiten  Absatze  in  einem
offenbareu  Widerspruche,  indem  zwar  der  zweite
dieser  Sätze  allerdings  von  Pn#pillargegenständen,
sonach  von  Gegenständen  der  nicht  streitigen  Rechtspflege
  handelt,  dagegen  der  vorausgehende  Satz  von
Streitigkeiten  über  die  elterlichen  und  vormundschaftlichen
  Konsense  zur  Verehelichung,  sonach  von  Gegenständen
  der  streitigen  Rechtöpflege.  Allein  zufolge
  der  Auslegungsregel:  „In  ambigua  voce  legis
  en  potius  accipienda  est  signilicatio,  quae
vitio  caret“  ist  der  Fassung  eines  7  setzes  im  Zweifel
  diejenige  Bedeutung  beizulegen,  nach  welcher  die
einzelnen  Bestimmungen  desselben  keine  Widersprüche
enthalten.  Aus  dem  Inhalte  des  ersten  Absatzes
der  VO.  v.  2.  Mai  1804  läßt  sich  daher  nicht  die
Zuweisung  der  Konsens  8-Sachen  an  eine
bestimmte  von  den  beiden  bei  den  Hofgerichten  vereint
  gewesenen  Rechtspflegen  folgern.

Vielmehr  kann  die  zu  entscheidende  Froge,  ob
diese  Verordnung  den  sachlichen  Gerichtsstand  der
Konsens-Supplirungs-Sachen  der  nicht  streitigen  oder
streitigen  Rechtspflege  der  Hofgerichte  zugewiesen
hat,  nur  aus  der  rechtlichen  Natur  dieser  Sachen,
aus  dem  darüber  vor  und  nach  Erlassung  jener  Verordnung
  stattgefundenen  Verfahren,  insbesondere  aus
der  Art  und  Weise  ihres  Vollzuges  als  dem  besten
Interpretationsbehelfe,  aus  dem  Zusammenhalte  mit
anderen  Gesetzen  und  aus  dem,  was  die  Rechtslehrer
  darüber  ausführen,  beurtheilt  und  beantwortet
werden.

Hiernach  unterliegt  es  aber  keinem  Zweifel,  daß
die  VO.  v.  2.  Mai  1804  die  Konsens-Supplirungs-Sachen
  als  eine  streitige  Rechtssache  (Konsistorialsache)
  den  Hofgerichten  als  Prozeßgerichten  (Konsistorial-Prozeßgerichten)
  zugewiesen  hat.  Denn

1)  günden  sich  unbestreitbar  die  fraglichen
Konfens-Supplirungs-Sachen  in  einem  Privatrechts-