EhlKonsensfupplirung.  Komprtenz  n.  fränk.  Recht.  7

verhältnisse  der  dabei  Betheiligten,  und  besteht  zwischen
  denselben  auf  Grund  des  Th.  III  Tit.  98
8.  1  und  Tit.  106  8.  1  und  3  des  würzburgischen
Landrechtes  wegen  der  Verpflichtung  zur  Reichung
eines  Heirathgutes,  bzw.  wegen  des  Anspruches
darauf  bei  der  Verehelichung,  ein  entgegengesetztes
Interesse,  welches  gegen  einen  bestimmten  Gegner
gerichtlich  geltend  gemacht  wird.  Demnach  haben
jene  Konsens  ffeubar  die  rechtliche
  Natur  einer  Civilprozeßsache,  und  fällt  bezüglich
  der  großjährigen  Kinder,  wie  im  vorliegenden
Falle,  die  Eigenschaft  jener  Sachen  als  Pupillar=Gegenstand
  ohnehin  von  selbst  hinweg.  -

2)  Die  abhibirten  appellationsgerichtlichen  älteren
  Akten  weisen  nach,  daß  die  Konsens-Supplirungs-Sachen
  vor  Erlassung  der  VO.  v.  2.  Mai
1804  bei  den  geistlichen  Gerichten  im  summarischen
Prozesse  verhandelt  und  entschieden  wurden,  somit
durch  jene  VO.  in  gleicher  Beschaffenheit  an  die
Hofgerichte,  bei  denen  für  die  Rechtssachen  in  Konsistorialfällen
  überhaupt  eine  besonders  delegirte
Kommission  bestand  (Reg.-Bl.  f.  d.  churpfalzbayer.
Fürstenthümer  in  Franken  von  1805  S.  87  lit.  C
und  S.  89  lit.  C),  übergegangen  sind,  und  daß
nach  Erlassung  jener  VO.  bei  den  n  Hofgerichten  bezw.
Appellationsgerichten  in  Konsens-Supplirungs-Sachen
nach  den  Vorschriften  der  boyerischen  G.  über  die
eingereichten  Implorationen  in  vier  Schlußsätzen
förmlich  verhandelt  und  zum  Erkenntnisse  submittirt,
die  Prozeß  förmlichkeiten  geprüft,  zur  Einlassung
auf  die  Imploration  oder  auf  Beweis  oder  sogleich
definitiv  von  Rechtswegen  erkannt  und  förmliche
Appellation  dagegen  erhoben  wurde;  insbesondere  ist
aus  jenen  Akten  ersichtlich,  daß  dobei  im  Laufe
eines  Prozesses  die  Seauestration  einer  Braut
vorkam,  die  Bestimmungen  der  G.  Kap.  V  SF.  10,
11  Nr.  2  und  Kap.  X  §.  3  Nr.  2  zur  Anwend=