8  Chekonsenssupplirung.  Kompetenz  n.  fränk.  Recht.

ung  gebracht,  und  bei  Prüfung  der  Formalien  ausdrücklich
  in  Erwägung  gezogen  und  beschlossen  wmde,
daß  die  betreffenden  Sachen  zum  Erkentnisse
des  Hofgerichtes  zufolge  der  hierwegen  ergangenen
  landesherrlichen  Anordnungen
  geeignet,  als  Konsistorialprozesse
aber  höchst  summarischen  Verfahrens  und  nicht  so
streng  an  die  Vorschriften  des  ordentlichen  Prozesses
gebunden  seien.

Damit  stimmen  auch  die  Bd.  X  S.  336  Nr.  4
der  Blätter  f.  RA.  von  Seuffert  und  die  im  Erkenntnisse
  II.  Iust.  angezogenen  oberstrichterlichen
Erkenntnisse  RNr.  862",  2/15  und  7105  3/69  überein.
Denn  aus  den  depßfallsigen  Akten  geht  hervor,  daß
in  diesen  Rechtssachen  förmliche  Berufungen  erhoben
und  darauf  Nebenverantwortungen  abgegeben,  die
Einhaltung  der  Prozeßförmlichkeiten  geprüft  und  geordnet
  befunden,  auch  in  der  letzten  Rechtssache  auf
Verurtheilung  in  ein  Sukkumbenzgeld  erkannt  wurde.
Zwar  war  in  der  ersten  Rechtssache  von  dem  Referenten
  auch  auf  diese  Verurtheilung  angetragen,
davon  aber  in  dem  Beschlusse  Umgang  genommen
worden,  worans  allein  jedoch  nicht  geschlossen,  werden
  kann,  daß  diese  Rechtssache  als  eine  nicht  streitige
  betrachtet  und  entschieden  wurde.

Hienach  kam  die  VO.  v.  2.  Mai  1804  von
ihrer  Erlassung  an  bis  zum  Jahre  1861,  wo  das
Ger.-Verf.-Gesetz  v.  10.  Nov.  1861  berathen  und
promulgirt  wurde,  in  der  Art  zum  Vollzuge,  daß
die  Konsens-S  gssachen  als  streitige  Rechtssachen
  behandelt  und  entschieden  wurden.

:3)  Endlich  bezeichnet  die  Verordnung  vom
9.  Juni  1807,  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten
der  adeligen  Gutsbesitzer  und  ihrer  Unterthanen  in
dem  Großherzogthume  Würzburg  betr.  (Großherzl.
Würzburgisches  Reg.-Bl.  von  1807  S.  47)  8.  107
die  Konsens-Supplirungssachen  als  zur  Konsisto-