Chekonse  nssupplirung.  Kompetenz  n.  fränk.  Recht.  9

rial  gerichtsbarkeit  des  Hofgerichtes  gehörig  und
das  Verfahren  darin  als  Konsens-Supplirungsprozeß,
  und  Seuffert  führt  in  seinem  Kommentar
  über  die  Gerichtsordnung  Aufl.  11  Bd.  II  S.
46  lit.  E  und  S.  47  Nr.  2  dle  Klagen  auf
Supplirung  deß  Konsenses  zu  einer  Heirath  unter
den  Eegenständen  des  Konsistorialprozesses  auf  und
läßt  darin  in  der  Regel  ganz  das  gewöhnliche  Verfahren,
  in  nicht  leicht  verschieblichen  Fällen  aber  die
Erlassung  von  Provisionalverfügungen  und  die  Verhandlung
  im  beschleunigten  Verfahren  des  mündlichen
  Verhöres  gemäß  S.  1  Nr.  9  d.  Ges.  v.
17.  Nov.  1837  eintreten.  ,
HatmsndieVO.v.2-Mai1804dieKousens-Supplirungssachen
  als  streitige  Rechtssachen
den  Hofgerichten  als  Prozeßgerichten  zugewiesen  und
kam  dieselbe  in  dieser  Art  und  Weise  stets  und  bis
zum  Eintritte  des  Ger.-Verf.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861
zur  Anwendung,  so  kann  selbstverständlich  dessen
Art.  18,  welcher  nur  von  der  nicht  streitigen  Rechtspflege
  handelt,  nicht  gegen  jene  Verordnung  geltend
  gemacht  und  damit  begründet  werden,  daß
solche  durch  diesen  Art.  aufgehoben  worden  sei.
Durch  den  Art.  76  Abs.  1  jenes  Gesetzes
wurde  aber,  wie  Edel  in  seinem  Kommentar  dazu
Aufl.  II  S.  225  —  230  näher  ausführt,  die  VO.
v.  2.  Mai  1804  gleichfalls  nicht  aufgehoben  und
im  Allgemeinen  spricht  für  ihren  Fortbestand  auch
der  Rechtsgrundsatz:  „Lex  posterior  generalis
hon  derogat  priori  speciali.“
OAGE.  v.  4.  Juni  1866  Reg.-Nr.  663  h  .
kd