10  Grundlastenablös.-Ges.  v.  4.  Juni  1848  Art.  15  Abs.  3  u.  4.

2.

Mit  welcher  Besitzveraͤnderung  wird  das  für  das  Obereigenthum

  und  für  das  Recht  der  Erhebung  einer  Besitzveränderungsabgabe

  festgesetzte  Aequivalent  nach  Art.  15  Abs.,  3

und  3  des  Grundlastenablösungs-Gesetzes  vom  1.  Juni  18#8
fällige

Bgl.  Bd.  XX,  Erg.=  Bl.  S.  S  .  XIIl,  S.  139  u.  Erg.  Bi.
321.  6

Hierüber  entnehmen  wir  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
  nachstehende  Ausführung:

„Nach  Art.  15  des  Grundlastenablösungs-Gesetzes
  vom  4.  Juni  1848  wird  das  Aequivalent  für
das  Obereigenthum  und  für  das  Recht  der  Erhebung
einer  Besitzveränderungs-Abgabe  mit  der  nächsten
Besitzveränderung  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  fällig
und  es  muß  bei  erbrechtbaren  Gütern  als  Ablösungssumme
  der  ein=  und  einhalbfache  Betrag  des  ganzen
Laudemiums  bezahlt  werden.  »«

Die  schon  öfter  streitig  gewordene  Frage:  ob
das  Aequivalent  schon  bei  jeder  nächsten,  nach  dem
4.  Juni  1848  eintretenden  Besitzveränderung  oder
erst  bei  der  nächsten  handlohnbaren  Besitzveränderung
  fällig  sei,  —  kann  nicht  für  alle  Fälle  gleichmäßig
  beantwortet  werden,  sondern  hängt  von  der
Beschaffenheit  des  Rechtsverhältnisses  ab,  aus  welchem
  die  Verpflichtung,  Handlohn  zu  leisten,  entsprungen
  ist.

Als  leitender  Grundsatz  läßt  sich  die  aus  der
ganzen  Anlage  des  Gesetzes  hervorleuchtende  Tendenz
  an  die  Spitze  stellen,  daß  der  Ablösungspflichtige
  bei  Unterstellung  der  dem  Ablösungsbetrage  zum
Grunde  liegenden  Norm  keinenfalls  mit  lästigeren
Bedingungen  beschwert  werden  darf,  als  solche  ehedem
  in  Folge  des  grundherrlichen  Verbandes  zulässig
  waren.  Dieser  Grundsatz  hat  namentlich  in
Bezug  auf  die  Feststellung  der  Besitzveränderungs-