Grundlastenahlö.-Ges.  v.  4.  Juni  1848  Art.  15  Abs.  3  u.  4.  11

Reichnisse  dadurch  bestimmten  Ausdruck  im  Gesetze
gefunden,  daß  die  Fixirung  der  Handlöhne  nach  den
Bestimmungen  der  Verordnung  vom  19.  Juni  1832
(Reg.-Bl.  S.  389)  sich  zu  richten  hat,  daß  die
jeden  Ortes  nach  Vertrag,  Gesetz  oder  rechtsgiltigem
Herkommen  bestehenden  Anfallsverhältnisse  und  Prozentmaße
  die  Grundlage  zur  Festsetzung  des  Handlohnes
  liefern  sollen.  Obwohl  daher  gemäß  §.  16
des  Ablös.-Ges.  das  getheilte  Eigenthum  sich  schon
mit  dem  Tage  der  Fixirung  in  der  Person  des
Grundholden  konsolidirt,  während  die  Ablösungssumme
  dafür  erst  bei  der  nächsten  Besitzveränderung
zu  entrichten  ist,  so  darf  doch  deshalb  bei  der  Fixirung
  der  Handlohnsschuldigkeit  kein  strengerer,  als
der  zur  Zeit  des  Grundbarkeitsverhältnisses  bestandene
  Maßstab  angelegt  werden.

Hieraus  ergibt  sich  von  selbst,  daß  auch  der
Anfall  der  seiner  Zeit  zu  entrichtenden  Ablösungssumme
  nur  nach  derjenigen  Anfallsnorm  bemessen
werden  darf,  welche  in  einem  gegebenen  Falle  bei
der  Fixirung  des  Handlohnes  zur  Grundlage  gedient
hat,  indem  die  Ablösungssumme  weiter  nichts  als
den  1  ½8efachen  Betrag  des  fixirten  Laudemiums
enthält  und  daher  ihre  rechtliche  Eigenschaft  mit
letzterem  durchaus  gemein  hat.

Nun  werden  aber  in  der  erwähnten  Verordaung
  bei  der  Art  der  Fixirung  der  Besitzveränder-=ungsabgaben
  zwei  Hauptfälle  unterschieden,  je  nachdem
  die  Abgabe  nach  einer  gleichartigen  Norm  anfällt
  und  immer  nach  einerlei  Prozent  berechnet
wird,  oder  im  Prozentmaße  und  in  der  Anfallsnorm
wechselt.  Im  ersten  Falle  bestimmt  sich  der  Betrag
  des  Handlohnsfixums  dadurch,  daß  das  feststehende
  Prozent  aus  dem  nach  gegebenen  Vorschriften
  zu  ermittelnden  Werthsanschlage  des  Gutes
genommen  wird,  und  es  unterscheidet  sich  das  Fixum
von  der  jüngst  vorhergegangenen  Handlohnsleistung