12  Grundlastenablss.-Ges.  v.  4.  Juni  1848  Art.  15  Abs.  3  u.  4.

nur  dadurch,  daß  beim  Fixirungsakte  nicht  die  letzte
Werthschätzung  allein,  sondern,  soweit  thunlich,  auch
das  Ergebniß  früherer  Schätzungen  beigezogen  und
damit  ein  durchschnittlicher  Schätzungspreis  festgestellt
  wird.

Die  rechtliche  Natur  des  Fixums  selbst  aber
erleidet  durch  die  Fixirung  keinerlei  Aenderung;  dasselbe
  repräsentirt  von  nun  an  die  urveränderliche
Größe  der  in  der  bisherigen  Anfallsnorm  fortbestehenden
  Handlohnspflicht,  deren  sich  das  pflichtige
  Gut  durch  Entrichtung  des  1½  fachen  Betrages
erst  dann  zu  entledigen  hat,  wenn  ein  Investiturfall
gleicher  Beschaffenheit  eingetreten  ist.  «

Im  zweiten  Falle  dagegen,  wo  zusammengesetzte
  Handlohnsverhältnisse  in  Frage  kommen  und
der  Handlohn  im  Prozentmaße  und  der  Anfallsnorm
wechselt,  wird  das  Fixum  und  der  Anfallturnus  aus
dem  Durchschnitte  aller  Handlöhne  eines  damit  belasteten
  Gutes  berechnet.  Dieser  Fall,  welcher  vorzugsweise
  die  ungewöhnlichen  Laudemialverhältnisse
der  drei  fränkischen  Kreise  betrifft,  und  bei  der  Verschiedenartigkeit
  der  dort  geltenden  Handlohns-Ordnungen
  besonderen  Schwierigkeiten  unterliegt,  ist  im
Finanzministerialreskripte  vom  29.  Dezember  1834
§.  2  (Gerstner  S.  171)  Gegenstand  spezieller
Erläuterung  geworden.  Hienach  muß  vorerst  für
jede  einzelne  Handlohnskategorie  das  Figum  nach
den  für  die  einzelnen  Fälle  bestehenden  Prozentmaßen
  berechnet  und  sodann  der  Gesammtbetrag  zu
Grundlage  der  Fixirung  und  Ablösung  genommen
werden.  Diesen  Standpunkt  hat  auch  die  zum  Ablösungs-Gesetze
  ertheilte  Ministerialinstruktion  vom
17.  Juni  1848  (Reg.-Bl.  S.  649)  festgehalten,
und  es  ist  insbesondere  aus  F.  13  derselben  ersichtlich,
  daß  das  auf  diesem  Wege  ermittelte  Fixum
als  der  Inbegriff  aller  aus  dem  grundherrlichen
Verbande  des  betreffenden  Gutes  sich  ergebenden