Grundlastenablös.-Ges.  v.  A.  Juni  1848  Art.  15  Abs.  3  u.  4.  13

Anfallsnormen  mit  dem  nach  den  verschiedenen  Prozentmaßen
  berechneten  Durchschnittsbetrage  erscheint,
was  dann  allerdings  zur  Folge  hat,  daß  der  Eintritt
  eines  jeden  dieser  verschiedenen  bei  Berechnung
des  Fixums  in  Anschlag  gebrachten  Anfallsgründe,
möge  der  eine  oder  andere  davon  früher  handlohnfrei
  oder  sonst  irgendwie  begünstigt  gewesen  sein,
schon  als  nächster,  die  Entrichtung  des  Aequivalentes
bedingender  Besitzveränderungsfall  in  Betracht  kommen
  muß.  ·

Hieraus  ergibt  sich  das  Resultat,  daß  die  im
g.  15  des  Ablös.-Ges.  erwähnte  nächste  Besitzveränderung
  nur  dann  die  Fälligkeit  des  Handlohnsäquivalentes
  begründet,  wenn  sie  unter  den  Gesichtspunkt
  einer  derjenigen  Anfallsnormen  sich  einreiht,
welche  bei  der  Fixirung  des  Handlohnes  nach  Maßgabe
  der  Verordnung  vom  19.  Juni  1832  und  der
bierauf  bezüglichen  Erläuterungsrestripte  als  Grundlage
  der  Berechnung  gedient  haben.

Mit  dieser  Auffassung  stimmt  auch  die  Ansicht
des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  überein,
welches  im  Reskripte  vom  2.  Juli  1849  (Gerstner
S.  207)  zwar  nur  einen  konkreten  Fall  behandelt,
dabei  aber  das  Prinzip  ausspricht,  daß  die  Anforderung
  und  Entrichtung  des  Aequivalentes  erst  dann
stattfinde,  wenn  ein  neuer  Laudemialfall  eingetreten
  ist.

Nach  bayerischem  Landrechte  Th.  IV  Kap.  VII
S.  11,  worauf  sich  die  gegenwärtige  Entscheidung
zu  stützen  hat,  konnte  der  Grundherr  den  Handlohn
nur  dann  fordern,  wenn  in  Folge  eines  Todes=  oder
Veräußerungsfalles  ein  neuer  Gutsmaier  an  die
Stelle  des  abgegangenen  eingetreten  war,  welcher
das  Laudemium  nach  einem  fixen,  meistens  auf
Herkommen  beruhenden  und  nach  dem  Schätzungswerthe
  des  Gutes  zu  berechnenden  Prozentmaße  zu
entrichten  hatte.  Für  den  Anfall  der  Laudemial-