14  Grundlastenablös.-Ges.  v.  4.  Juni  1848  Art.  15  Abs.  3  u.  4.

pflicht  war  daher  stets  der  grundherrliche  Verleihungsakt
  an  den  neu  eingetretenen  Gutsmaier  entscheidend
  und  die  verschiedenen  Wechselfälle,  welche
in  anderen  Handlohnsordnungen  vorgesehen  sind,
haben  im  bayerischen  Rechte  keinen  Eingang  gefunden.


Namentlich  waren  die  Kinder  und  sonstigen
Descendenten  niemals  gehalten,  den  Tod  ihres  Erblassers
  zu  verhandlohnen,  weil  angenommen  wurde,
daß  die  an  den  Erblasser  erfolgte  und  von  demselben
  verhandlohnte  Investitur  auch  auf  dessen  Nachkommenschaft
  in  gerader  Linie  fortwirke,  begüglich
deren,  wie  die  Anmerkungen  zum  allegirten  Gesetze
sagen,  die  Possession  mehr  pro  continuata  als
translata  erachtet  wird.

Aus  diesem  Grunde  erscheint  die  unter  der
Herrschaft  des  bayerischen  Landrechtes  vollzogene
Fixirung  der  Handlöhne  nicht  als  eine  aus  verschiedenen
  Anfallsnormen  und  Prozentmaßen  zusammengesetzte
  und  auf  einen  bestimmten  Durchschnittsbetrag
  reduzirte  Berechnung,  sondern  stützt  sich  auf
diejenigen  Grundlagen,  welche  zur  Zeit  des  Laudemialverbandes
  bei  jedem  Anfalle  die  unwandelbare
Norm  gebildet  haben.

In  diesem  Falle  wirkt  aber  die  vor  dem  Erscheinen
  des  Ablösungsgesetzes  zuletzt  fällig  gewordene
  Entrichtung  des  Handlohnes  so  lange  fort,  bis
derjenige  Besitzveränderungsfall  eintritt,  welcher,
würde  der  grundherrliche  Verband  noch  fortbestehen,
den  Grundherrn  zur  erneuerten  Erhebung  des  Handlohnes
  berechtigt  hätte.

Obwohl  es  daher,  wie  auch  die  Vorinstanzen
angenommen  haben,  an  sich  einem  Zweifel  nicht
unterliegen  könnte,  daß  der  auf  das  Erbrecht  sich
stützende  Uebergang  eines  Anwesens  vom  Vater  auf
dessen  Kinder  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
als  eine  wirkliche  Besitzveränderung  zu  betrachten