Erfatznonnstellung.  Kollation.  Bayer.  201.  15

ist,  so  steht  doch,  so  lange  die  Kinder  die  Kommunhausung
  fortsetzen,  keine  die  Fälligkeit  des  Handlohnes
  und  folgeweise  auch  keine  die  Fälligkeit  des
Fichms  bedingende  Besitzveränderung  in  Frage,
ondern  tritt  erst  dann  ein,  wenn  eines  von  den
Kindern  oder  ein  Dritter  durch  besonderen  Titel
das  Anwesen  an  sich  gebracht  hat.“

OAGErk.  v.  29.  Mai  1866  Reg.-Nr.  5566  5/66.

77.

3.
Kollationspflicht  bezüglich  des  Aufwandes  zur  Stellung
eines  Militäreinstandsmannes  nach  bayerischem  Landrechte.
Bgl.  Bd.  XI  S.  72.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  sich  hierüber  dahin
ausgesprochen:  ·

Das  bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  I  §.  15  enthält
  darüber,  was  zu  konferiren  sei  oder  nicht,  mehrere
  Bestimmungen,  ohne  hiebei  in  der  einen  oder
anderen  Richtung  des  auf  Stellung  eines  Militär-Ersatzmannes
  verwendeten  Geldes  auch  nur  andeuntungsweise
  zu  erwähnen.  Was  unter  Nr.  11  a.
a.  O.  und  in  den  Anm.  hiezu  unter  Nr.  10  lit.  d
von  dem  Aufwande  zur  Erlangung  eines  nützlichen
Amtes,  einer  ansehnlichen  Würde  und  Akkommodation
  angeführt  ist,  betrifft  ganz  andere  Verhältnisse
und  läßt  sich  auf  gegenwärtigen  Fall  nicht  beziehen.

Bei  solchem  Mangel  einer  speziellen  Vorschrift
des  Gesetzes  kann  die  Verbindlichkeit  zur  Kollation
im  gegebenen  Falle  nur  danach  bemessen  werden,
ob  es  in  der  Absicht  des  Vaters  lag,  bei  Hingabe
fraglichen  Geldes  zur  Stellung  eines  Einstandsmannes
  den  Sohn  zu  verpflichten.

Diese  Frage  läßt  sich  nicht  geradehin  bejahen,
da  bei  Stellung  des  Einstandsmannes  auch  das
eigene  Interesse  des  Vaters  und  seiner  Familie  mit
vorwalten  konnte,  sich  beim  Betriebe  der  Landwirth-