16  Handels-Appellationsgericht.  Prozeßstrafen.

schaft  die  Unterstützung  durch  seinen  Sohn  ununterbrochen
  zu  sichern  und  zu  erhalten,  und  da  es  sonach
  zweifelhaft  bleibt,  ob  dem  Sohne  hiedurch  ein
besonderer  Vortheil  oder  eine  Vermögensvermehrung
zuging  und  zugewendet  werden  wollte.

Dieses  letztere  Moment  müßte  außer  Zweifel
stehen,  wenn  dem  Sohne  zugemuthet  werden  will,  sich
fragliches  Geld  in  sein  Vatergut  einrechnen  zu  lassen.

Es  hätten  demnach  solche  Thatumstände  dargelegt
  werden  sollen,  welche  die  Absicht  des  Vaters,
den  Sohn  zur  Kollation  zu  verpflichten,  genügend
zu  erkennen  geben.

OAGErk.  v.  5.  Juni  1866  Reg.-Nr.  7276  5/66.
u.

4.

Wegen  Prozeßstrafen,  welche  vom  Handelsappellationsgerichte
  gegen  Parteien  ausgesprochen  werden,  findet  ein  Rekurs
  an  den  obersten  Gerichtehof  nicht  Statt.

Vgl.  Bd.  XXX  S.  112.

In  einer  Wechselsache  wurden  nach  der  Merkantil-O.
  Kap.  IX  §.  6  Strafen  gegen  den  Beklagten  und
gegen  dessen  Anwalt  ausgesprochen,  wegen  beider  Aussprüche
  aber  der  Rekurs  an  den  obersten  Gerichtshof
ergriffen.  Dieser  wies  den  Rekurs,  so  weit  er  die
Strafe  des  Advokaten  betraf,  als  unbegründet,  so
weit  er  die  gegen  die  Partei  ausgesprochene  Geldstrafe
  von  12  Rthlr.  betraf,  als  unzulässig  ab,
weil  die  Verurtheilung  des  Beklagten  den  Charakter
  einer  reinen  Prozeßstrafe  habe,  das  Handelsgericht
  in  letzter  Instanz  erkannte,  und  die  VO.  v.
28.  Jan.  1822  nur  den  Anwälten,  aber  nicht  den
Parteien  den  Rekurs  an  den  obersten  Gerichtshof
  eröffne.
OAGErk.  v.  8.  Juni  1866  Reg.-Nr.  7396  /66
.  -.77.
Redakt.:  Dr.  Steppes.  Veri.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.