18  Widerspenstigkeit.  Kompetenz.

Reg.  vac.  Psenburg  zugetheilt  worden  war,  hatte
sich  dort  nicht  rechtzeitig  gestellt,  ist  deshalb  in  die
öffentliche  Sitzung  des  k.  Bezirksgerichtes  Bamberg
geladen,  von  diesem  jedoch,  —  da  sich  ergeben,  daß
er  mittlerweile  auf  nachträgliches  Anmelden  im  gedachten
  k.  Regimente  eingereiht  worden  war,  zur
Aburtheilung  an  das  Militärgericht  gewiesen  worden.
Da  dieses  seine  Zuständigkeit  ablehnte,  ergab
sich  ein  Konflikt,  der  vom  obersten  Gerichtshofe  für
die  Kompetenz  des  Militärgerichtes  entschieden  wurde
in  der  Erwägung:
1)  daß  zwar  Jakob  Scherzer  wegen  Vergehens
der  Wienab  e  gegen  die  Vorschrift  des  §.  69
iff.  2  des  Heerergänzungsgesetzes  vom  15.  August
1828  in  die  öffentliche  Sitzung  des  k.  Bezirksgerichtes
  Bamberg  berufen  worden  ist,  daß  aber,  da
er  zur  Zeit  seiner  Ladung  hiezu  schon  als  Soldat
im  k.  11.  Infant.-Reg.  vac.  Pfenburg  eingereiht
war,  diesem  Gerichte  die  Zuständigkeit  zur  Aburtheilung
  der  vorliegenden  Widerspenstigkeitssache
fehlte,  weil  nach  der  ausdrücklichen  Bestimmung  des
Art.  27  Th.  II  d.  St  GB.  v.  J.  1813  und  des
g.  7  des  9.  Titels  der  Verf.-Urk.  die  Militärpersonen
  nicht  blos  in  Dienstsachen,  sondern  auch  überhaupt
  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  unter  der
Militärgerichtsbarkeit  stehen;  daß  demgemäß
2)  auch  die  Aburtheilung  der  nach  diesem  §.  69
indizirten  und  nach  Art.  8  des  Einf.-Gesetzes  v.  J.
1861  als  Vergehen  zu  bestrafenden  Widerspenstigkeit
  des  Scherzer,  nachdem  die  Gerichtsbarkeit  des
bürgerlichen  Strafgerichtes  in  Ansehung  seiner  während
  dessen  Soldatenstandes  völlig  ruht,  nur  dem
militärischen  Strafgerichte'  zufallen  kann,  wenn  schon
nach  der  Vorschrift  des  §.  84  des  Heerergänzungsgesetzes
  hiebei  nur  den  Winb  ganz  allgemein
  die  Judikatur  zugewiesen  ist,  da  diese  Bestimmung
  lediglich  das  Bestehen  des  Civilstandes