Gemischte  Gerichte.  Uebertretungen.  19

der  betreffenden  Individuen  zur  Zeit  ihrer  Aburtheilung
  voraussetzt,  der  Uebergang  jeder  Strafgerichtsbarkeit
  in  Verbrechens=  und  Vergehensfällen  auf
die  Militärbehörden  aber  durch  den  Eintritt  in  den
Militärstund  dieser  Individuen  ebenso  allgemein,
sohin  auch  im  Falle  eines  nach  diesem  8.  abzuurtheilenden
  Vergehens,  bedingt  ist;  daß  überdieß
3)  der  Civilstand  des  Scherzer  zu  jener  Zeit,
in  welcher  er  obige  strafgesetzliche  Bestimmung  übertreten
  zu  haben  beschuldigt  ist,  nichts  hieran  ändert,
weil  nicht  die  persönliche  Qualität  zur  Zeit  der
Verfehlung  gegen  ein  Strafgesetz,  sondern  jene  zur
Zeit  der  Einschreitung  selbst  gegen  eine  solche  Person
  hiewegen  als  entscheidend  erscheint.
Erk.  d.  OGH.  v.  4.  Januar  1866  Uh.  Nr.  60.

CLXXXII.

Eine  That,  welche  bezüglich  aller  Betheiligten  nur  als  Uebersretung
  erscheint,  kann  die  gemischtgerichtliche  Kompetenz
nicht  begründen  1).

Christian  Röttenbacher  von  Wilhermsdorf,  beurlaubter
  Soldat  der  k.  14.  Infant.-Reg.  Zandt,
war  angezeigt  worden,  in  der  Nacht  des  6.  Nov.
1865  im  Markte  Wilhermsdorf  in  einem  gemeinschaftlichen
  Angriffe  mit  drei  dem  Civilstande  angehörigen
  Theilnehmern  an  dem  Schneidergesellen  Mathias
  Badberger  Thätlichkeiten  verübt  zu  haben,
worauf  einer  der  Civilisten,  der  Webermeister  Joh.

Erdkäufer,  besagten  Badberger  auch  noch  bis  in  dessen
  Behausung  verfolgt  und  in  dieselbe  eindringend
Gewalt  an  ihm  verübt,  Soldat  Röttenbacher  aber

1)  Siehe  hierüber  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXVII  S.  359  ff.
und  B.XXX  S.  26  ff.—  Vgl.  auch  Bd.  XXX  S.  382
ff.  u.  Bd.  XXXI  S.  353  ff.  u.  S.  385.