20  Gemischte  Gerichte.  Uebertretungen.

auf  der  Straße  den  in  Verrichtung  seines  Dienstes
begriffenen  und  zur  Abwehr  dazwischen  getretenen
Nachtwächter  angepackt  und  mißhandelt  haben  soll.

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
Windsheim  hat  die  deßfalls  eingeleitete  Untersuchung
  auf  ein  von  Johann  Erdkäufer  verübtes  Vergehen
  der  Hausfriedensstörung  gerichtet  und  zugleich
auf  die  Uebertretung  der  Schlägerei,  bei  welcher
derselbe  ebenfalls  betheiligt  ist,  erstreckt,  hinsichtlich
des  Soldaten  Röttenbacher  aber,  welcher  eines  von
ihm  allein  begangenen  Vergehens  der  Gewaltthätig--keit
  gegen  einen  öffentlichen  Diener  indizirt  ist  und
nur  in  Ansehung  der  Uebertretung  der  Schlägerei
als  mitbetheiligt  mit  Civilpersonen  erscheint,  die
weitere  Einschreitung  nach  beiden  Richtungen  dem
besagten  Regimente  anheimgegeben.  Dieses  hat  jedoch,
  weil  eine  Militärperson  mit  Civilpersonen  an
der  Schlägerei  betheiligt  war,  den  Fall  einer  gemischtgerichtlichen
  Untersuchung  angenommen  und  bezüglich
  des  Soldaten  Röttenbacher  seine  Zuständigkeit
ab  gelehnt.

Der  verneinende  Kompetenzkonflikt,  welcher  sich
hienach  zwischen  dem-Untersuchungsrichter  am  kgl.
Bezirksgerichte  Windsheim  und  dem  kgl.  14.  Infant.=Regimente
  ergeben,  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
  dahin  entschieden,  daß  zur  Einschreitung  gegen
Chr.  Röttenbacher  wegen  Vergehens  der  Gewaltthätigkeit
  an  einem  öffentlichen  Diener  und  wegen
Uebertretung  der  Schlägerei  die  Militärgerichte  zuständig
  seien,  und  zwar

in  Erwägung,  daß  gemäß  Art.  27  und  482
Th.  II  des  StGB.  v.  J.  1813  und  Tit.  IX  §.  7
der  Verf.-Urkunde  die  Militärpersonen,  sowohl  in
Ansehung  gemeiner  als  militärischer  Verbrechen  und
Vergeben  ihren  Gerichtsstand  vor  den  Militärgerichten
  haben  und  der  Fall  einer  gemischtgerichtlichen
Untersuchung  nach  Art.  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juli