Kompetenz  bezüglich  Reservepflichtiger.  21

1856,  die  gemischtgerichtlichen  Untersuchungen  btr.,
voraussetzt,  daß  bei  demfselben  Verbrechen  oder
Vergehen  Civil=  und  Militärpersonen  als  Beschuldigte
  zusammentreffen,  was  aber  weder  bei  dem
Vergehen  der  Hausfriedensstörung,  welches  Johann
Erdkäufer  allein  begangen  haben  soll,  noch  bei  dem
der  alleinigen  Thäterschaft  des  Soldaten  Rötten—
bacher  zur  Last  gelegten  Vergehen  der  Gewaltthätigteit
  gegen  einen  öffentlichen  Diener  zutrifft;

in  Erwägung,  daß  die  durch  das  letztere  Vergehen
  begründete  Zuständigkeit  des  Militärgerichtes
durh  die  Konkurrenz  der  Betheiligung  der  Militärperson
  mit  Civilpersonen  an  einer  nur  im  llebertretungsgrade
  strafbaren  Schlägerei  eine  Aenderung
nicht  erleidet,  weil  durch  das  Zusammentreffen  von
Civll=  und  Militärpersonen  bei  einer  Uebertretung
die  gemischtgerichtliche  Kompetenz  niemals  begründet,
  sondern  hiezu  auch  nach  dem  Stande  der  Gesetzzebung
  v.  J.  1861,  welche  den  Begriff  der  gemischtgerichtlichen
  Untersuchungen  auf  Uebertretungen
nicht  ausgedehnt  hat,  immer  die  gemeinschaftliche
Theilnahme  dieser  Personen  an  einem  Verbrechen
oder  Vergehen  erfordert  wird.
Erk.  d.  OGH.  v.  5.  Jannar  1866  U.  Nr.  61.

CLXAAIII.

Ein  Mann,  welcher  nach  Vollendung  seiner  gesetzlichen  Militärdienstzeit

  mit  Abschied  aus  der  Armee  entlassen,  als  reserrepflichtig

  neuerdings  zu  seiner  Heeresabtheilung  einbernjen

  worden,  aber  bei  derselben  noch  nicht  wirklich  eingetreund

  verpflichtet  ist,  hat  seinen  Gerichtsstand  wegen  Verbrechens
  bei  dem  bürgerlichen  Strafgerichte.

Vorstehender  Satz  ist  ausgesprochen  bei  Entscheidung
  des  verneinenden  Kompetenzkonfliktes
zwischen  dem  k.  Bezirksgerichte  Frankenthal  und
dem  k.  Gouvernement  der  Festung  Germersheim  in