Zweideutig  Eintrag  im  Hypothelenbuche.  23

buche  selbst  aber  nur  mit  den  Worten:  „80  fl.
Nahrung  der  N.'schen  Eheleute“
—  ein  etragen,  somit!  ucht  ausgedrückt  worden,  ob
der  r*t  von  80  fl.  der  Kapitals  betrag  des
Nahrungsauszuges  überhaupt  oder  dessen  jährlicher
Betrag  ist.

Im  Konkurse  des  Gutsübernehmers  liquidirten
die  N.'schen  Eheleute  für  ihren  Nahrungsauszug
ein  dem  jährlichen  Zinsenertrage  zu  80  fl.  entsprechendes
  Kapital  von  2000  fl.  zur  Lokation  in  die
II.  Klasse;  die  Gläubigerschaft  behauptete  aber,  daß
nach  dem  Hypothekenbuchseintrage  nur  80  fl.  zur
II.  Klasse  bevorzugt  seien,  und  die  Vorinstanzen
lozirten  auch  von  dem  liquidirten  Kapitale  nur  80  fl.
in  die  II.  Klasse  und  1920  fl.  in  die  V.  Klasse.

Der  oberste  Gerichtshof  lozirte  jedoch  das  liquidirte
  Kapital  von  2000  fl.  für  eine  jährliche
Rente  zu  80  fl.  ganz  in  die  II.  Klasse  aus  folgenden
  Gründen:

„Unter  dem  Anschlage  von  80  fl.  läßt  sich
nach  dem  deßfallsigen  Eintrage  im  Hypothekenbuche
an  sich  offenbar  nur  der  jährliche  Betrag  des
Nahrungsauszuges  verstehen.  Denn  Nahrungsauszüge
  (Altentheile)  sind  nach  ihrem  allgemein  bekannten
  Begriffe  Alimentenreichnisse,  welche  von  dem
Uebernehmer  eines  Gutes  dem  bichherigen  Besitzer
desselben  zu  seiner  lebenslänglichen  Versorgung
jährlich  verabreicht  werden,  und  würde,  —  wollte
man  unter  dem  Anschlage  von  80  fl.  den  Kapitalsbetrag
  des  Nahrungsauszuges  überhaupt  verstehen,
—  das  jährliche  Alimentenreichniß  für  die  N.'schen
Eheleute  nach  dem  jährlichen  Zinsenertrage  aus
80  fl.  in  Geld  angeschlagen,  nur  3  fl.  12  kr.  betragen,
  worin  aber  augenscheinlich  der  jährliche  Lebensunkerhalt
  für  zwei  Personen  unmöglich  bestehen
ann.