24  Zweideutiger  Eintrag  im  Hypothelenbuche.

Stellt  sich  nun  hiernach  selbstverständlich  der
im  Hypothekenbuche  eingetragene  Nahrungsauszugsanschlag
  von  80  fl.  als  der  jährliche  Betrag  dieses
NahrungSauszuges  9  so  wurde  die  im  Hypothekenbuche
  für  denselben  eingetragene  Hypothek  für  ein
dem  jährlichen  Zinsenertrage  zu  80  fl.  entsprechendes
  Kapital  von  2000  fl.,  somit  für  das  von  den
M.'schen  Eheleuten  liquidirte  bestellt,  wonach  aber
dasselbe  mit  dieser  Summe  von  2000  fl.  ganz  in
die  II.  Klasse  zu  loziren  ist.

Zwar  macht  die  Voriustan  dagegen  gelten,
daß  zufolge  der  §§.  19,  22  Nr.  7,  8  und  F.  137,
145  Nr.  1  des  eesane  und  nach  §.  28
Nr.  5  der  Instruktion  vom  13.  März  1823  hiezu
unter  den  in  den  §§.  25  und  26  jenes  Gesetzes
bestimmten  Rechtsfolgen  im  Hypothekenbuche  auszudrücken
  gewesen  wäre,  ob  die  eingetragene  Summe
entweder  der  Kapitalsanschlag  oder  der  Anschlag  des
jährlichen  Betrages  des  Nahrungsauszuges  ist,  und
daß  sich  die  N.'schen  Eheleute  durch  Einsicht  des
Hypothekenbuches  Kenntniß  von  der  undeutlichen
Art  und  Weise  der  für  ihren  Nahrungsauszug  eingetragenen
  Sicherung  zu  verschaffen  gehabt  hätten,
dagegen  den  Gläubigern,  welche  sich  eine  Nachhypothek
  von  dem  Gutsübernehmer  hatten  bestellen  lassen,
nicht  die  Verpflichtung  zur  Untersuchung  des  Grundes
  des  unbestimmten  Eintrages  bezüglich  des  Nahrungsauszuges
  obgelegen  sei,  somit  diesen  Gläubigern
nicht  mit  Wirksamkeit  die  Einrede  entgegengesetzt
werden  könne,  daß  sie  nachlässig  oder  in  bösem
Glanben  gehandelt  hätten.

Allein  nach  allen  aus  den  Akten  sich  ergebenden
Umständen  fällt  in  der  Sache  entschieden  nicht  den
N.'schen  Eheleuten,  sondern  den  Gläubigern,  welche
sich  die  Nachhypothek  bestellen  ließen,  eine  Fahrlässigkeit
  zur  Last,  und  können  diese  sich  nicht  zu
ihren  Gunsten  auf  die  Bestimmungen  des  Hypothe-