Zweideutiger  Eintrag  im  Hypothekenbuche.  25

kengesetzes  über  die  Oeffentlichleit  des  Hypothekenbuches
  mit  Erfolg  berufen.

Was  nämlich  vorerst  die  N.'schen  Eheleute  betrifft,
  so  hatten  dieselben  dadurch,  daß  sie  im  Gutsabtretungsvertrage
  die  erste  Hypothek  für  ihren
jährlichen  Nahrungsauszug  im  Anschlage  zu  80  fl.
bedungen,  alles  dasjenige  beobachtet,  was  zur  vollständigen
  Sicherung  ihres  Nahrungsauszuges  1
lich  vor  gItpisben  ist  (Seuffert's  Bl.  f.  R
Bd.  XVIII  S.  193),  und  darauf  waren  2n
Hypothekenamte  selbst  zufolge  §.  98  Nr.  1  und
3  und  §.  99  Nr.  2  des  Hyp.-Ges.  bei  eigener
Haftung  von  Amtswegen  die  zu  jener  Sicherung
gaeglic  vorgeschriebenen  Einträge  in  der  Art  und
Weise,  wie  sie  von  den  N.'schen  Eheleuten  ausdrücklich
  bedungen  waren,  und  vollständig  in  das  Hypothekenbuch
  einzuschreiben.  «

Wenn  der  Gesetzgeber  in  besonderer  Erwägung
der  Denkungsart  und  Handlungsweise  der  rechtsunkundigen
  Personen,  besonders  aus  dem  Bürger=  und
Bauernstande,  wie  im  vorliegenden  Falle,  sich  bestimmt
  fand,  für  die  Sicherstellung  der  Rechte  solcher
  Personen  durch  die  Bestimmung  des  obigen
§.  99  Nr.  2  Sorge  zu  tragen  (Gönner,  Kommentar
  über  das  Hyp.-Ges.  Bd.  lII  S.  41  Nr.  6),
so  kann  nun  nicht  der  Richter,  wie  von  der  Vorinstanz
  geschehen,  von  einer  solchen  Person  verlangen,
daß  sie  bezüglich  eines  ohne  ihren  Antrag  von  dem
Hypxothekenamte  vorzunehmenden  Eintrages  dasselbe
kontrolire,  und  ihr  nicht  den  Vorwurf  einer  Fahrlässigkeit
  deshalb  machen,  weil  sie  von  dem,  was
in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  worden  ist,  keine
Einsicht  genommen  hat.

Dagegen  haben  die  Gläubiger,  welchen  eine
Nachhypothek  bestellt  wurde,  allerdings  eine  Fahrlässigkeit
  sich  zu  Schulden  kommen  lassen,  wenn  dieselben,
  nachdem  sie  von  dem  Hypothekenbuche  Ein-