26  Zweideutiger  Eintrag  im  Hypothekenbuche.

sicht  genommen,  dem  Gutsübernehmer  (Kridar)
kreditirten,  ohne  dabei  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,
daß  —  wie  ihnen  offen  vor  Augen  lag  —  der  im
Hypothekenbuche  eingetragene  Nahrungsauszugsanschlag
  von  nur  80  fl.  der  des  Kapitalsbetrages  dieses
  Nahrungsauszuges  überhaupt  für  zwei  Personen
unmöglich  sein  kann.

Hätte  ihnen  auch  nur  zweifelhaft  sein  können,
ob  jener  Anschlag  der  des  Kapitals=  oder  jährlichen
Betrages  des  Nahrungsauszuges  ist,  so  war  damit
für  dieselben  jedenfalls  ein  bestimmter  guter  Grund
zur  weiteren  Nachforschung  nach  dem  wahren  Sachverhältnisse
  gegeben,  der  sie  sich  nicht  entschlagen
konnten,  ohne  sich  der  gegründeten  Einrede  der
Fahrlässigkeit  und  des  Mangels  des  guten  Glaubens
  auszusetzen,  indem  derjenige,  welcher  sich  über
einen  so  wohl  begründeten  Zweifel,  wie  der  gegen
die  Annahme  des  fraglichen  Anschlages  von  nur
80  fl.  als  Kapitalsbetrag  offen  zu  Tag  liegende,
ohne  Weiteres  hinaussetzt,  rechtlich  darauf  keinen
Anspruch  machen  kann,  daß  man  annehme,  er  habe
dem  im  Hypothekenbuche  befindlichen  Eintrage  entsprechend
  und  im  guten  Glauben  gehandelt,  wie  der
§.  25  des  Hyp.-Ges.  erfordert  (Seuffert's
Archiv  f.  Entsch.  der  oberst.  Gerichte  Bd.  13  S.
336  Nr.  239;  Savigny  Obligationenrecht  Bd.  2
S.  151).

Haben  aber  nun  die  Gläubiger,  welchen  eine
Nachhypothek  bestellt  wurde,  gegenüber  der  für  den
Nahrungsauszug  der  N.'schen  Eheleute  eingetragenen
  Hypothek  sich  eine  Fahrlässigkeit  zu  Schulden
kommen  lassen,  und  läßt  sich  nicht  annehmen,  daß
sie  im  guten  Glauben  gehandelt,  so  müssen  sie  die
nachtheiligen  Folgen  davon  nach  dem  Rechtsgrundsatze:
  „damnum,  duod  quis  sua  culpa  sentit,
sentire  non  videlur“  selbst  tragen  und  können  sich
zu  ihren  Gunsten  auf  die  aus  diesem  Rechtsgrund-