Verjährung  in  44  Jahren  nach  Preuß.  LR.  27

satze  abgeleiteten  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  nicht  berufen
(Gönner  a.  a.  O.  Bd.  1  S.  273  F.  25  Nr.  1).
OAGErk.  v.  1.  Juni  1866  RNr.  7236/86.
Wo.

2.

Ueber  die  Verjährung  von  Rechten,  welche  nur  bei  gewissen
Gelegenheiten  ausgeübt  werden  können,  durch  Nichtgebrauch
nach  preußischem  Landrechte.

Vgl.  Bd.  XXVII  S.  337.

Oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  nachstehende  Ausführungen:

Darüber,  was  zu  der  von  den  Beklagten  geltend
  gemachten  Verjährung  von  44  Jahren  erfordert
  wird,  geben  die  Bestimmungen  des  preußischen
Landrechtes  Thl.  1  Tit.  9  S.  543,  544,  629,  630
ud  632  Norm.  Es  kann  nach  diesen  Gesetzstellen
  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß,  da  es  sich
in  concreto  um  ein  dem  k.  Fiskus  zustehendes
Recht  handelt,  welches  nur  bei  gewissen  Gelegenheiten
  ausgeübt  werden  kann,  zu  dessen  Verjährung
erfordert  wird,  daß  dessen  Gebrauch  44  Jahre  lang
unterlassen  worden  sei,  und  zwar  das  erste  Mal  in
einem  bestimmten  Falle,  wo  Gelegenheit  zur  Ausübung
  gegeben  war  und  welcher  den  Anfangspunkt
der  Verjährungszeit  bildet,  und  daß  dann  nachher
wenigstens  noch  zwei  Fälle,  in  welchen  diese  Gelegenheit
  gegeben  war,  während  der  Verjährungszeit
  vorgekommen  sein  müssen.

Kontrovers  ist  jedoch  in  dieser  Beziehung  die
Auslegung  des  oben  allegirten  §.  544  geworden.
Nach  der  einen  Ansicht  (in  der  Theorie  des  preußischen
  Landrechtes  vertreten  durch  Bielitz  in  seinem
  Kommentare  Bd.  II  S.  354)  genügt  es,  wenn
nach  dem  ersten  44  Jahre  zurückliegenden  Falle