28  Verjährung  in  44  Jahren  nach  Preuß.  LR.

überhaupt  während  dieser  Zeit  noch  zwei
weitere  Fälle,  in  welchen  Gelegenheit  zur  Ausübung
  gegeben  war,  vorgekommen  sind,  nach  der  anderen
  Ansicht  (vertreten  durch  mehrere  Schriftsteller
über  preußisches  Recht)  ist  es  erforderlich,  daß  die
Verjährungszeit  durch  einen  zur  Rechtsausübung
Gelegenheit  gebenden  Fall  abgeschlossen  werde.
Auch  die  Praxis  der  preußischen  Gerichtshöfe  ist
bezüglich  dieser  Streitfrage  ungleichförmig  gewesen.
Der  oberste  Gerichtshof  des  Königreiches  Bayern
hat  sich  in  neuerer  Zeit  für  die  letztere  Ansicht,
welche  auch  die  Vorinstanz  ihrer  Entscheidung  zu
Grund  gelegt  hat,  in  einer  Reihe  von  Erkenntnissen
ausgesprochen,  von  denen  neben  anderen  Präjudizien
  nur  das  Urtheil  vom  13.  Mai  1854  Reg.=Nr.
  5436  36,  angeführt  wird.  An  dieser  Praxis
des  obersten  Gerichtshofes,  gegen  welche  vereinzelte
Erkenntnisse  aus  früherer  Zeit  mit  theilweise  verschiedener
  Sachlage  nicht  in  Betracht  kommen,  muß
auch  dermalen  festgehalten  und  hienach  die  Begründung
  der  Verjährungseinrede  geprüft  werden.  Diese
ist  aber  fiskalischerseits  mit  Unrecht  beanstandet
worden.  Von  den  Beklagten  ist  behauptet:  die
Verjährung  sei  vom  Jahre  1852  an  rückwärts  zu
rechnen,  und:  es  sei  in  jedem  Jahre  der  Verjährungszeit
  ein  Baufall  an  der  Kirchhofmaner  in
Wieseth  vorgekommen,  dessen  Kosten  der  k.  Fiskus
getragen  habe.  Wenn  nun  auch  letztere  Behauptung
  in  ihrem  ganzen  Umfange  wenig  wahrscheinlich
  ist,  so  kann  doch  den  Beklagten  der  Beweis
  eines  in  den  Jahren  1854  oder  1852  vorgekommenen
  die  Verjährung  abschließenden  Baufalles
nicht  abgeschnitten  werden.  Deun  daraus,  daß  die
Beklagten  eine  Uebertreibung  in  der  Zahl  der  vorgekommenen
  Baufälle  behauptet  haben,  folgt  nicht,
daß  ihre  Behauptung  durchaus  unwahr  oder  nicht
ernstlich  gemeint  sei.