Verjährung  in  44  Jahren  nach  Preuß.  LR.  29

In  der  fiskalischen  Revision  wird  die  Verwer—
fung  der  Verjährungseinrede  aus  dem  Grunde
beantragt,  weil  von  den  Beklagten  excipiendo
nicht  behauptet  worden  sei,  daß  der  k.  Fiskus  bei
den  kritischen  Baufällen  die  Kosten  auf  Anfordern
der  Beklagten  bestritten  habe.  Bei  Aufstellung  dieses
  Beschwerdegrundes  wird  von  der  unrrichtigen
Annahme  ausgegangen,  daß  es  sich  hier  mehr  von
einer  Acquisitivverjährung  als  von  einer  Extinktivverjährung
  handle,  daß  es  nämlich  nicht  genüge,
daß  die  Beklagten  die  Verjährungszeit  hindurch  die
Reparaturen  am  Kirchhofe  unterlassen  hätten,  sondern
  daß  zum  Erwerbe  der  Freiheit  auch  erfordert
werde,  daß  sie  sich  während  dieser  Zeit  im  Besitze
des  Rechtes  befunden  hätten,  vom  k.  Fiskus  die
Vornahme  dieser  Rexaraturen  zu  fordern.  Diese
Annahme  ist  nicht  richtig.

Wenn  die  Baupflicht  der  Parochianen  am  Kirchhofe
durch  langjährigen  Nichtgebrauch  des  ihr  entsprechenden
Rechtes  von  Seite  des  Berechtigtenerloschen  ist,  so  müssen
  sie  von  der  fiskalischen  Klage  in  allen  ihren  Richtungen
  entbunden  werden,  denn  es  bedarf  keiner  Ausführung,
  daß  in  diesem  Falle  der  k.  Fiskus  von
ihnen  weder  verlangen  kann,  daß  sie  seine  Freiheit  von
dieser  Baupflicht  anerkennen,  noch  daß  sie  dieselbe
pro  futuro  übernehmen,  noch  daß  sie  die  für  den
letzten  Baufall  aufgewendeten  Kosten  ersetzen.

Was  die  Fassung  des  sraglichen  Einredebeweises
  betrifft,  so  ergibt  sich  aus  vorstehender  Erörterung
  über  die  Erfordernisse  der  44  jährigen  Verjährung,
  insbesondere  über  die  Nothwendigkeit  der
Behauptung  bestimmter  Baufälle,  mit  welchen  die
Verjährung  beginnt  und  abschließt,  auch  die  Nothwendigkeit
  einer  wenigstens  der  Zeit  nach  bestimmten
Präzisirung  dieser  Baufälle  im  Beweisthema,  und
zwar  sowohl  des  die  Verjährung  eröffnenden  als  des
beschließenden  Falles.