30  Verjährung  in  44  Jahren  nach  Preuß.  LR.

Das  klagende  Fiskalat  beantragt  noch  einen
Zusatz  zum  Einredebeweisthema,  welcher  neben  den
dort  aufgefuͤhrten  Unterlassungsfällen  die  Thatsache
des  Nichtgebrauches  während  der  ganzen  vier-  und
vierzigjährigen  Verjährungsperiode  ausdrückte.  Diese
Beschwerde  ist  nicht  begründet.  Der  Kläger  will
den  fraglichen  Zusatz  deswegen  beigefügt  haben,  weil
er  glaubt,  daß  ihm  ohne  denselben  der  Gegenbeweis
  der  Unterbrechung  der  Verjährung  durch  Uebung
der  Baupflicht  von  Seite  der  Parochianen  abgeschnitten
  sei.  Es  wäre  nun  schon  an  und  fuͤr  sich
exorbitant,  einer  Partei  einen  Beweis  aufzulegen,
welchen  sie  nach  gesetzlicher  Vorschrift  nicht  zu  führen
braucht  (was  bei  der  den  Beklagten  zu  injungirenden
  negativen  Beweisauflage  der  Fall  wäre),  blos
damit  der  Gegenpartei  der  Gegenbeweis  in  einer
gewissen  Richtung  gesichert  bleibe.  Allein  es  ist  auch
die  erwähnte  Befürchtung  des  Klägers  eine  ungegründete.
  Der  §.  544  Tit.  9  Thl.  I  des  L).  stellt,
indem  er  den  Nachweis  von  3  Fällen  des  Nichtgebrauches
  fordert,  eine  rechtliche  Vermuthung  in  dem
Sinne  auf,  daß  angenommen  wird,  derselbe  faktische
Zustand,  welcher  in  diesen  drei  Fällen  sich  ausspricht,
habe  auch  in  den  zwischen  ihnen  liegenden  Zeiträumen
  bestanden.  Diese  Rechtsvermuthung  kann
durch  Gegenbeweis  entkräftet  werden,  welcher  sich
darauf  richtet,  daß  außerhalb  jener  Fälle  ein  anderer
  Zustand  durch  entgegengesetzte  Uebung  während
des  Laufes  der  Verjährungszeit  sich  gebildet  habe,
wodurch  selbstverständlich  die  Extinktivverjährung
ausgeschlossen  sein  würde.

Die  Führung  dieses  Gegenbeweises  ist  daher
durch  die  von  der  Vorinstanz  adoptirte  Beweisfassung
  nicht  ausgeschlossen.

OAGErk.  v.  16.  Mai  1866  RAr.  50965/66.
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