Justiz=  oder  Verwaltungssache.  Gemeindeumlagen.  31

3.
Justiz=  oder  Verwaltungssache.  Gemeindeumlagen.

In  einem  zwischen  einer  Gemeinde  und  dem
kgl.  Fiskus  wegen  Konkurrenzpflicht  zu  Gemeindeumlagen
  entstandenen  Rechtsstreite,  dessen  Entscheidung
  von  der  Beantwortung  der  Frage  abhing,  ob
die  Staatswaldung  F.  zu  der  Gemeindemarkung
S.  gehöre,  beziehungsweise  ob  die  Waldung  bei  der
auf  den  Grund  des  Gemeindeediktes  vom  Jahre
1818  vorgenommenen  Bildung  der  Gemeinden  jener
Gemeinde  zugetheilt  worden  sei,  wurde  Seitens
des  Beklagten  die  Kompetenz  der  Gerichte  bestritten.
  Der  oberste  Gerichtshof  verwarf  jedoch  die
desfalls  an  ihn  gebrachte  Beschwerde  und  begründete
diesen  Ausspruch  im  Wesentlichen,  wie  folgt:

„Aus  dem  letzten  Absatze  der  Nr.  3  des  Art.  II
es  gesetzes  vom  22.  Juli  1819
ergibt  sich  unzweideutig,  daß  in  allen  Fällen,  worin
  die  Thatsache  streitig  ist,  ob  ein  Wald  zu  einer
Gemeindemarkung  gehöre  oder  nicht,  den  Gerichten
die  Kognition  hierüber  zusteht,  und  die  allgemeine
Fassung  dieser  Bestimmung,  sowie  der  erste  Absatz
der  Ziff.  3,  worin  es  heißt:  „das  Staatsärar  ist
beitragpflichtig,  jedoch  nur  hinsichtlich  seiner  der
Stener  unterworfenen  Besitzungen  in  der  Gemeindemarkung“
  lassen  keinen  Zweifel  darüber  aufkommen,
  daß  das  Gesetz  hiebei  alle  Gemeindemarkungen,
gleichgiltig,  ob  es  von  einem  für  sich  allein  eine  Gemeinde
  bildenden  Orte  oder  von  einer  zusammengesetzten
  politischen  Gemeinde  sich  handelt,  im  Auge
hatte.“  Die  gegentheilige  Ansicht  des  k.  Fiskus
kann  durch  die  promiscue  gebrauchten  Ausdrücke
„Gemeindemarkung“  „Ortsmarkung“  „Ortsgemeinde“
  um  so  weniger  begründet  werden,  als