32  Wirthshauszechen.  Würzburger  Recht.

einerseits  die  Gemeindeumlagen  ja  im  Interesse  der
politischen  Gemeinden  erhoben  werden  und  als  auderseits,
  wenn  man  einmal  die  Gerichte  mit  einer
ihnen  eigentlich  fremden  Frage  befassen  wollte,  kein
vernünftiger  Grund  denkbar  ist,  warum  man  die
Zuständigkeit  der  Gerichte  auf  den  Fall  hätte  beschränken
  wollen,  wenn  die  Zugehörigkeit  eines  Waldes
  zu  einer  Ortsmarkung  im  engeren  Sinne  in
Frage  steht.  Es  ist  auch  nicht  abzusehen,  in  wie
weit  die  von  den  Vorinstanzen  den  bis  jetzt  besprochenen
  gesetzlichen  Bestimmungen  gegebene  Auslegung
  nicht  mit  den  in  den  Verfügungen  der  S#§.  5
und  121  des  Gemeindeediktes  und  den  Art.  IX
und  XIV  des  Umlagengesetzes  ausgesprochenen
Grundsätzen  in  Einklang  stehen  sollte,  da  hiedurch
die  der  Administrativbehörde  ausschließlich  zustehende
Befugniß  zur  neuen  Bildung  von  Gemeinden,  die
Ausübung  der  Kuratel  über  die  Gemeinden,  so
wie  die  Anordnung  und  Regulirung  der  Lokalumlagen
  und  deren  Erhebung  und  Verwendung  nicht
im  mindesten  berührt  wird.“
OAGE.  v.  8.  Juni  1866  RNr.  6976  3/66.
77  *.

4.
Wirthshauszechen.  Würzburger  Recht.

Die  Ausdehnung  der  nur  für  die  Stadt  Würzburg
  erlassenen  Verordnung  v.  1.  Okt.  1739,  wonach
  Wirthshauszechen  über  den  Betrag  von  10  fl.
frk.  nicht  exigibel  sind,  auf  die  übrigen  Theile  des
vormaligen  Fürstbisthumes  Würzburg  wurde  vom
obersten  Gerichtshofe  für  unstatthaft  erklärt.

Ou  GE.  v.  5.  Juni  1866  Reg.-Nr.  74070  5/66.
77.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Enke  —  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S