Plätter  —

zunächst  in  Bayern.

ilvne  l—————“—.—  zwischen  den  an  einem
F  ecte  en  ausgestellten  Untersuchungsrichter  und  einem  unter  dem

selben  Bezirksgerichte  stchenden  Einzelnrichter  ist  der  bern  Gerichtsberusen.

  Kachdem  der  Untersuchungsrichier  in  Uebereinstimmun

einer  zu  seiner  Kenniniß  Aean  Handlung  keine  Veranlassung  zu
Einleilung  einer  Voruntersuchung  vorliege,  kann  der  Eungelnhan
digkelt  nichi  mehr  wegen  angeklich  vorhandenen  Thaide

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-  ichs  der  entne  gegen  eine  bestimmte  Person  ist  del  den  Militärgerlchten
  auch  im  Versadren  wegen  Uebertretung  durch  das  in  der

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abschließt,  ist  für  hn  NM  —  Ein  Bertrag,  welcher
besböglich  des  Austrittes  eines  Gesellschafters  aus  elner  zum  Jwecke
der  Gutszertrümmung  chesebenden  Erfelchan  adbgeschlossen  wird,  bedarf
  notarieller  Berlauibarung.  —  a#tthasitigkeit  der  Ginrede  der
Kompensation  gegen  eine  Klage  auf  pescher  von  cinem  Eheverlöbnisse
  na  1  m  Landre  *  —  az  lilkelltlaetholfloa
858  gleichfs  e  erirajud  Provisionalversügungen.  —
lilos#summe.  Gleichförmigkeit  r*  —  ersten  Urtheile.  —  Wider=Entscheidungen

  des  obersten  Gerichtshofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

CLXXXV.

Zur  Entscheidung  eines  Kompetenzkonfliktes  zwischen  dem
an  einem  Bezirksgerichte  aufgestellten  Untersuchungsrichter
und  einem  unter  demselben  Bezirksgerichte  stehenden  Einzelnrichter
  ist  der  oberste  Gerichtshof  derufen.
Nachdem  der  Unteruchungsrichter  in  Uebereinstimmung  mit
dem  Staatsanwalte  beschlossen  hat,  daß  nach  der  Beschaffenheit
  einer  zu  seiner  Kenntniß  gelangten  Handlung  keine  Veranlassung
  zur  Einleitung  einer  Voruntersuchung  vorliege,
kann  der  Einzelnrichter  seine  Zuständigkeit  nicht  mehr  wegen
angeblich  vorhandenen  Thatbestandes  eines  Vergehens
ablehnen.

Auf  die  Anzeige,  daß  der  Maurer  Anton  Inzinger
  von  Reichenhall  eines  Tages  muthmaßlich  in
der  Absicht,  einige  verhaftete  Exzedenten  zu  befreien,

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  Xl.  u.  XII.  Bd