34  Untters.-Richter.  Einzesnrichter.  Kompetenzkonfl.

mit  einem  Messer  in  der  Hand  und  unter  dem
Rufe:  „raus  müssen's“  vor  das  Landgerichtsgebäude
  zu  Reichenhall  gekommen  sei,  ist  Inzinger
in  die  öffentliche  Sitzung  des  gedachten  k.  Landgerichtes
  vorgeführt,  von  diesem  jedoch  durch  Erkenntniß
  vom  17.  Juli  1866  seine  Zuständigkeit  abgelehnt
  worden,  weil  die  That  als  Versuch  des  Vergehens
  der  Befreiung  Gefangener  zu  beurtheilen  sei.

Nachdem  hierauf  der  Untersuchungsrichter  am
k.  Bezirksgerichte  Traunstein  übereinstimmend  mit
dem  Staatsanwalte  den  Thatbestand  eines  Vergehens
  des  Versuches  der  Befreiung  Gefangener  nicht
für  gegeben  erachtet  und  zur  Einleitung  einer  Voruntersuchung
  keinen  Grund  gefunden  hatte,  wurde
zwar  an  das  k.  Landgericht  Reichenhall  vom  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  der  Antrag  gestellt,  nunmehr
  gegen  Inzinger  nach  Art.  60  u.  70  des  PEtGB.
vorzuschreiten,  vom  gedachten  Gerichte  aber  eine
neuerliche  Verhandlung  und  Entscheidung  verweigert.

Das  zuerst  zur  Schlichtung  des  hienach  entstandenen
  Konfliktes  angerufene  k.  Bezirksgericht
Traunstein  lehnte  seine  Befugniß  dazu  ab  und  legte
die  Akten  dem  k.  Generalstaatsanwalte  vor.

Der  nunmehr  mit  der  Sache  befaßte  oberste
Gerichtshof  unterzog  sich  der  Entscheidung  des  Konfliktes
  und  sprach  aus,  daß  zur  Einschreitung  in
r“W  Sache  das  k.  Landgericht  Reichenhall  zuständig
  sei:

in  Erwägung,  daß  ein  negativer  Kompetenzkonflikt
in  einer  Strafsache  gegeben  ist,  und  zwar  zwischen
zwei  gerichtlichen  Behörden,  welche  nicht  unter  einem
gemeinsamen  Obergerichte  stehen,  indem  das  k.  Bezirksgericht
  Traunstein,  welches  allerdings  die  vorgesetzte
Behörde  des  k.  Landgerichtes  Reichenhall  wäre,  nicht
diese  Eigenschaft  gegenüber  dem  bei  dem  k.  Bezirksgerichte
  angestellten  Untersuchungsrichter  hat,  viel-