Folge  der  Verweisung  an  den  St  Mertreter.  35

mehr  dieser  ein  Angehöriger  des  k.  Bezirksgerichtes
selbst  ist  und  die  singuläre  Bestimmung  des  Strafprozeßgesetzes
  vom  10.  Nov.  1848  Art.  9  Abs.  1
die  Bezirksgerichte  nicht  im  Allgemeinen  zu  einem
Obergerichte  den  Untersuchungsrichtern  gegenüber
macht,  daß  folglich  zur  Entscheidung  dieses  Kompetenzkonfliktes
  der  oberste  Gerichtshof  nach  dem  Gesetze
  über  die  Kompetenzkonflikte  vom  28.  Mai
1850  Art.  14  Abs.  2  berufen  ist;

in  weiterer  Erwägung,  daß  durch  die  oben  erwähnte
  in  Uebereinstimmung  mit  dem  k.  Staatsanwalte
  abgegebene  Aeußerung  des  Untersuchungsrichters
  endgiltig  feststeht,  daß  in  den  gegen  Anton
Inzinger  zur  Anzeige  gebrachten,  beziehungsweise
durch  die  Verhandlung  vom  17.  Juli  1866  erhobenen
  Thatsachen  eine  Veranlassung  zu  strafrechtlicher
  Einschreitung  gegen  denselben  nicht
gegeben  ist,  es  daher  lediglich  Sache  des  k.  Landgerichtes
  Reichenhall  ist,  darüber  zu  entscheiden,  ob
Inzinger  durch  die  bezüglichen  Handlungen  eine  Bestimmung
  des  PStGB.  übertreten  habel],  dann,  ob
und  wie  derselbe  diesfalls  zu  bestrafen  sei.

Erk.  d.  OGH.  v.  9.  Okt.  1866  UB.  Nr.  68.

CLXXXVI.

Nachdem  in  einer  Untersuchung  vom  k.  Bezirksgerichte  wegen
  Ermangelung  des  Thatbestandes  eines  Vergehens  lediglich
  die  Mittheilung  der  Akbten  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  beschlossen  worden  ist,  kann  der  Einzelnrichter
seine  Zuständigkeit  nicht  mehr  wegen  angeblich  vorliegenden
Thatbestandes  eines  Vergehens  ablehnen  1).

Katharina  Betzl,  Haubenstickerin  von  der  Vorstadt
  Au  zu  München,  ist  auf  die  Anzeige,  in  einem
von  ihr  gemietheten  Zimmer  sich  einige  zur  Zimmer=1)

  WVgl.  hiezu  das  vorausgehende  Erkenntniß.  S.  33  u.  ff.