36  Folge  der  Verweisung  an  den  St  Wertreter.

einrichtung  gehörige,  ungefähr  auf  8  Gulden  gewerthete
  Bettstücke  zugeeignet  und  dieselben  veräußert
  zu  haben,  zur  Untersuchung  gezogen,  vom  k.
Bezirksgerichte  München  rechts  der  Isar  jedoch  durch
Beschluß  vom  4.  Mai  1866  unter  der  Annahme,
daß  die  That  nur  als  Uebertretung  der  Unterschlagung
  zu  betrachten  sei,  die  Abgabe  der  Akten
an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  am  kgl.
Stadtgerichte  München  links  d.  J.  verfügt  worden.

Dieses  Gericht  erklärte  sich  aber  in  Folge  der
Ansicht,  daß  die  That  ein  Diebstahl  und  beim
Rückfalle  der  früher  schon  wegen  Diebstahles  bestraften
  Katharina  Betzl  ein  Vergehen  sei,  durch  Erkenntniß
  vom  9.  Mai  1866  für  unzuständig.

Die  gegen  diesen  Ausspruch  vom  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  eingelegte  Berufung  wurde  vom
k.  Bezirksgerichte  München  links  der  Isar  durch  Urtheil
  vom  12.  Juli  1866  verworfen,  nunmehr  aber
der  vorliegende  Kompetenzkonflikt  vom  obersten  Gerichtshofe
  dahin  entschieden,  daß  in  der  Sache  das
k.  Stadtgericht  München  links  der  Isar  zuständig
sei,  und  zwar

in  Erwägung,  daß  nach  durchgeführter  Voruntersuchung
  nach  dem  Strafprozeßgesetze  vom  10.  Nov.
1848  Art.  49  Ziff.  3  und  Art.  53  lediglich  das
k.  Bezirksgericht  München  rjJ.  berufen  war,  darüber
  zu  entscheiden,  ob  gegen  Katharina  Betzl  weiter
wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens  zu
verfahren  sei,  sonach,  da  gegen  das  von  demselben
unter  dem  4.  Mai  1866  erlassene  Erkenntniß  ein
Rechtsmittel  nicht  ergriffen  worden  ist,  durch  dasselbe
  endgiltig  festgestellt  ist,  daß  gegen  Katharina
Betzl  durch  die  bisherigen  Erhebungen  ein  Vergehen
nicht  indizirt  sei,  auch  durch  die  Motive  des  stadtgerichtlichen
  Urtheiles  vom  9.  dess.  M.  konstatirt
ist,  daß  die  demselben  vorangegangene  öffentliche