Anfang  der  Strafeinschreitung.  37

Verhandlung  an  der  bis  dahin  hergestellten  Grundlage
  nichts  geändert  hat;

in  Erwaͤgung  endlich,  daß  es  bei  der  dermaligen
Lage  der  Sache  dem  k.  Stadtgerichte  München  l/J.
lediglich  zusteht,  zu  prüfen,  inwiefern  in  den  gegen
Kath.  Betzl  erwiesenen  Thatsachen  eine  als  Uebertretung
  zu  bestrafende  Handlung  enthalten  sei  und
dießfalls  eine  Strafe  gegen  dieselbe  auszusprechen
und  dieses  Gericht  sich  dieser  Entscheidung  durch  die
Erklärung,  daß  es  ein  Vergehen  als  indizirt  erachte,
ohne  daß  die  bisher  bestandene  faktische  Grundlage
  verändert  worden  wäre,  nicht  entziehen  kann.
Erk.  d.  OGH.  v.  22.  Okt.  1866.  UB.  Nr.  70.

CLXXXVII.

Der  für  die  Zuständigkeit  entscheidende  Anfang  der  Strafeinschreitung

  gegen  eine  bestimmte  Person  ist  bei  den  Mili—

tärgerichten  auch  im  Verfahren  wegen  Uebertretung  durch

das  in  der  Voruntersuchung  abgehaltene  Verhör  des  Verdächtigen
  begründet  1).

Gegen  den  Drechslergesellen  Jakob  Elias  von
Neuburg  a/Donau,  beurlaubten  Soldaten  des  k.
15.  Infant.-Reg.  König  Johann  von  Sachsen  war
Anzeige  wegen  einer  Uebertretung  der  Schlägerei
gemacht  worden,  die  Einschreitung  beim  k.  Stadtund
  Landgerichte  Neuburg  a,D.  aber  deshalb  unterblieben,
  weil  der  Angeschuldigte  zwar  nach  Begehung
  der  That,  aber  noch  vor  seiner  Vorladung  in
die  öffentliche  Sitzung  dieses  Gerichtes,  bei  seinem
Regimente  wieder  eingerückt  war.  Das  k.  15.  Inf.=Regiment
  hat  hierauf  die  Sache  an  sich  gezogen
und  nach  Durchführung  der  bei  den  Militärgerichten
auch  in  Uebertretungsfällen  vorgeschriebenen  Voruntersuchung,
  in  welcher  Jakob  Elias  gemäß  Art.  37

1)  Vgl.  hiezu  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXIX  S.  291  ff.