38  Anfang  der  Strafeinschreitung.

des  St  P.  v.  10.  Nov.  1848  als  Angeschuldigter
  verhört  worden  war,  die  Verweisung  desselben
  vor  eine  größere  Kriegskommission  zur  Hauptverhandlung
  wegen  Uebertretung  der  Schlägerei
beschlossen.  Nichts  desto  weniger  lehnte  gedachtes
Regiment  in  der  Folge  seine  Zuständigkeit  zur  weiteren
  Behandlung  dieser  Sache  wieder  ab,  weil  der
Beschuldigte  vor  Zustellung  des  militärgerichtlichen
Verweisungsbeschlusses  neuerdings  beurlaubt  worden
war,  worauf  aber  das  k.  Stadt=  und  Landgericht
Neuburg,  welchem  die  Aburtheilung  angesonnen  wurde,
vermöge  Beschlusses  vom  25.  Okt.  1866  sich  gleichfalls
  für  unzuständig  erklärte.

Demnach  ergab  sich  ein  verneinender  Kompetenzkonflikt,
  bei  dessen  Entscheidung  sich  der  oberste
Gerichtshof  für  die  Zuständigkeit  des  Militärgerichtes
  aussprach:

in  Erwägung,  daß  die  strafgerichtliche  Einschreitung
  gegen  Soldaten  wegen  der  im  Urlaube  verübten
  Ulebertretungen  allerdings  den  bürgerlichen
Strafgerichten,  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung
zusteht,  daß  der  Beschuldigte  im  Zeitpunkte  der
Einschreitung  sich  noch  im  Urlaube  befindet,  während
  gegen  Soldaten,  welche  bei  ihrer  Militärabtheilung
  präsent  sind,  auch  wegen  der  im  Urlaube
begangenen  Uebertretungen  nur  von  den  Militärgerichten
  vorgegangen  werden  kann;

in  Erwägung,  daß  für  die  bürgerlichen  Gerichte,
bei  denen  in  Uebertretungssachen  eine  Voruntersuchung
  nicht  stattfindet,  entweder  die  Zustellung  einer
Strafverfügung  oder  der  Vollzug  einer  Ladung  des
Beschuldigten  in  die  öffentliche  Sitzung  als  Anfang
der  erfolgten  Einschreitung  zu  gelten  hat,  bei  den
Militärgerichten  dagegen  die  Eröffnung  der  Voruntersuchung
  gegen  den  dienstpräsenten  Soldaten  als  derjenige
  Zeitpunkt  erscheint,  in  welchem  die  strafgerichtliche
  Einschreitung  begonnen  hat;