Stellvertretung  bei  Verträgen.  30

in  Erwägung,  daß  die  durch  Eröffnung  einer
Voruntersuchung  begruͤndete  Zuständigkeit  des  Militärgerichtes,
  welche  bei  vorliegender  Uebertretung  im
Zeitpunkte  des  mit  dem  dienstpräsenten  Soldaten
abgehaltenen  Verhöres  gegeben  war,  bis  zur  gänzlichen
  Erledigung  der  Sache  fortdauert  und  durch
spätere  Beurlaubung  des  Beschuldigten  nicht  wieder
aufgehoben  wird,  zumal  der  Soldat,  —  so  ferne
er  überhaupt  während  der  Dauer  eines  Strafverfahrens
  zu  beurlauben  war,  —  zu  jeder  Zeit  wieder
  einberufen  werden  kam.
Erk.  d.  OGH.  v.  13.  Nov.  1866  U.  Nr.  73.
Ein  Abdruck  dieses  Erkenntnisses  findet  sich
auch  im  Just.-Min.-Blatte  v.  1866  S.  342  ff.

—  —

Entscheidungen  des  obersien  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.

Ein  Vertrag,  welchen  ein  mit  präsumtiver  Vollmacht  versehener

  Auwalt  Namens  seines  Mandanten  über  den  Streitgegenstand

  mit  dem  Gegner  abschließt,  ist  für  diesen  ver-6
  bindlich.

Der  in  der  lleberschrift  aufgestellte  Satz  liegt
einem  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtshofes  vom
4.  Juni  v.  J.  NNr.  4465  5/66  zu  Grunde,  dessen
Motive  lauten:

„Das  k.  Appellationsgericht  erachtete  eine  Beweisauflage
  über  die  Frage,  ob  Advokat  X.  von
Seite  seiner  Klagepartei  ermächtigt  war,  vom  Beklägten
  eine  Kautionsleistung  von  tausend  Gulden
außergersctuch  zu  erwirken,  zunächst  deshalb  für  erforderlich,
  weil  die  dem  gegenwärtigen  Prozesse  vor-